EuGH setzt Privatpersonen, die Inhalte von RT Deutsch weiterverbreiten, drakonischen Strafen aus

5. 07. 2026 | Mit einem Urteil vom 2. Juli hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) zur Partei in einem Propagandakrieg gemacht. Ohne die Konsequenzen für das Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit zu prüfen, hat er geurteilt, dass Privatpersonen, die einmalig, ohne kommerzielles Interesse und ohne ausländische Einflussnahme korrekte Inhalte von EU-sanktionierten Medien weiterverbreiten, Straftäter sind.

Das Landgericht Saarbrücken hatte den EuGH gefragt, ob der Betreiber eines Blogs, der sich nur über freiwllige Spenden finanziert, ein „Betreiber“ im Sinne von Artikel 2f Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates ist. Dieser besagt:

„Es ist den Betreibern verboten, Inhalte durch die in Anhang XV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu senden oder deren Sendung zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen, auch durch die Übertragung oder Verbreitung über Kabel, Satellit, IP-TV, Internetdienstleister, Internet-Video-Sharing-Plattformen oder -Anwendungen, unabhängig davon, ob sie neu oder vorinstalliert sind.“

Der russische Sender RT Deutsch ist in dem erwähnten Anhang XV aufgelistet. Drei Bürgern wurde die Bildung einer kriminellen Vereinigung zur Weiterverbreitung von Videos von RT Deutsch in vier Fällen über den Blog www.traugottickeroth.com vorgeworfen. Die Netzseite wurde von der Polizei beschlagnahmt. Für das vorgeworfene Vergehen sieht das deutschen Außenwirtschaftsgesetz in §18 eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren vor, im Fall professionellen Agierens eine Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr.

In seinem Urteil vom 2. Juli 2026 kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass es für die „Betreiber“-Eigenschaft nicht darauf ankommt, ob eine zugrundeliegende Tätigkeit kommerzieller Natur ist. Auch rein privates, nichtkommerzielles Verbreiten sei strafbar. Dazu erklärt das Gericht ein erläuterndes Dokument der EU-Kommission für irrelevant, in dem die „Betreiber“-Eigenschaft einerseits auf professionell-kommerzielle Tätigkeiten begrenzt wird und andererseits in einer Liste verdeutlicht wird, welche Arten von Plattformen als Verpflichtete gemeint sind.

In den Antworten der Kommission zu „Häufig gestellten Fragen“ in Sachen Medien und Russland-Sanktionen, wird in Punkt 4 zum einen gefragt, ob die Verordnung auch Verpflichtungen für andere als Betreiber von Kabel-, Satelliten- und Internet-Fernsehen, Internet-Provider und online Video-Sharing-Plattformen begründet. Die Antwort ist, dass die Liste nicht abschließend sei und auch „Caching Dienste“, Suchmaschinen, Social Media Anbieter und Hosting Anbieter mit gemeint sind. Das ist alles weit weg von privaten, nicht kommerziellen Bloggern oder Inhabern von Social Media Accounts.

In Punkt 6 wird problematisiert, dass „Betreiber“ kein definierter Begriff ist. Hierzu stellt die Kommission fest, dass „sich das Verbot sich auf jede Person, Gruppe oder Organisation bezieht, „die einer kommerziellen oder professionellen Tätigkeit nachgehen, die die Verbreitung der in Rede stehenden Inhalte oder deren Ermöglichung oder Begünstigung beinhaltet“.

Diese Erläuterungen hätten keine Rechtskraft, wischt das Gericht sie beiseite, und unternimmt eine eigene Festlegung der Reichweite des Begriffs. Dabei lässt sie sich ausschließlich vom erklärten Ziel leiten, das die im Rat versammelten Regierungen mit der Verordnung verfolgen, nämlich Vorteile im Propagandakrieg mit Russland zu erzielen.

Dabei macht sich das Gericht ohne jede Prüfung alle Aussagen der EU-Regierungen in diesem Propagandakrieg als korrekt und für die zu entscheidende Frage rechtlich relevant zu eigen. Dazu gehört zum Beispiel unter Randnummern 50 bis 55 des Urteils die „nicht-provozierte und ungerechtfertigte militärische Aggression“ Russlands gegen die Ukraine, die durch die Sanktionen beendet werden solle, und die Behauptung, dass RT Deutsch die öffentliche Ordnung und Sicherheit der EU durch systematische Manipulation und Verzerrung der Fakten gefährde.

Die Verordnung würde im Hinblick auf diese Ziele ineffektiv, wenn sie — wie von der Verteidigung in Einklang mit der EU-Kommission vorgebracht — nur für kommerzielle, gewinnorientierte Medienaktivitäten gälte, argumentiert das Gericht. Dabei setzt es die erklärten Ziele des EU-Rats absolut und verzichtet auf jede Abwägung mit dem Grundrecht auf Meinungs- und Informationsfreiheit.

Wer in der Urteilsbegründung nach diesen Grundrechten sucht, sucht vergebens. Sie tauchen nur auf, wo das Gericht den „Erwägungsgrund“ 10 des Rates für seine Verordnung zitiert, wonach die restriktiven Maßnahmen angeblich in Einklang mit den Grundrechten der Meinungs- und Informationsfreiheit stünden. Das Gericht erachtet es nicht für nötig, sich damit zu befassen. So kommt es zu der extrem weiten Definition:

„Eine natürliche Person, die eine Website betreibt, indem sie auf dieser Inhalte veröffentlicht, die von in Anhang XV dieser Verordnung aufgeführten juristischen Personen, Einrichtungen oder Stellen stammen, und die aus dem Betrieb dieser Website ausschließlich Einnahmen aus freiwilligen Beiträgen Dritter in Form von Spenden oder Geschenken erzielt, fällt unter den Begriff „Betreiber“ im Sinne dieser Bestimmung.“

Diese weite Definition wird im Urteilstext über den konkreten Fall hinaus noch stärker ausgeweitet, indem betont wird, dass es überhaupt nicht auf das Professionelle oder Kommerzielle der Tätigkeit ankommt, also auch rein privates Verbreiten ohne jede damit verbundene Einkommenserzielung strafbar ist. Außerdem komme es nicht darauf an, wie selten oder oft die Weiterverbreitung stattfindet. Daraus muss man wohl schließen, dass auch das einmalige Weiterverbreiten eines Inhalts von RT Deutsch oder eines anderen sanktionierten Mediums über einen rein privaten, nichtkommerziellen Social-Media-Account strafbar ist. Das ist auch dann der Fall, wenn der verbreitete Inhalt unbestritten 100% faktentreu sein sollte. Auch eine Einflussnahme aus dem Ausland auf den „Betreiber“ muss nicht vorliegen. Mit der Reichweite der Weiterleitung befasst sich das Gericht nicht, sodass man schließen darf, dass es auch darauf nicht ankommt. Im Extremfall kann dann ein Facebook-Nutzer mit einem Account mit 20 Followern mit Gefängnisstrafe bedroht werden, wenn er einen Inhalt von RT Deutsch verlinkt.

Fazit

Indem der EuGH

  • die maximale Wirksamkeit von Sanktionen gegen Russland zur alleinigen Richtschnur seines Urteils macht,
  • dafür die Bedeutung für die Meinungs- und Informationsfreiheit gänzlich ausblendet
  • und die Definition der Verpflichteten weit über den Kreis derer hinaus ausdehnt, die nach Einschätzung der EU-Kommission vom einschlägigen Paragrafen der Sanktionsverordnung gemeint sind,

agiert er wie eine Partei im Propagandakrieg von NATO und EU mit Russland und nicht wie eine unabhängige Instanz der Rechtsprechung, die unparteiisch EU-Recht anwendet und dabei miteinander in Konflikt stehende Rechte und Rechtsgrundsätze angemessen zum Ausgleich bringt. Solche oberste Richter sind eine Schande für die EU und verursachen mehr Schaden durch Delegitimierung als es RT Deutsch je könnte.

Nebenher schießt der EuGH auch noch einen Giftpfeil auf alle unbotmäßigen Medien, die sich durch freiwillige Spenden finanzieren. Dazu in Kürze in einem separaten Beitrag mehr.