Dass die Landesmedienanstalten und die Landesgesetzgeber ihre perfiden Pläne so gut aus der Öffentlichkeit heraushalten können, dürfte zum einen daran liegen, dass die etablierten Medien besonders privilegiert werden sollen und deshalb durch Schweigen zustimmen. Daneben dürfte es auch mit den Begriffsungetümen zusammenhängen, hinter denen diese Pläne versteckt werden. Schon die Gesetze (darum handelt es sich bei den Staatsverträgen de facto) sind so kompliziert und umständlich benannt, dass kaum noch jemand durchblickt. Es gibt den 9. und den 10. Medienänderungsstaatsvertrag. Diese laufen alternativ unter den Namen Digitaler-Medien-Staatsvertrag (DMStV) Teil 1 und Teil 2. Zum Mittel des von allen Ländern ratifizierten Staatsvertrages als Rechtsinstrument wird gegriffen, weil für Medien die Länder zuständig sind, aber eine bundeseinheitliche Regelung angestrebt wird.
In Teil 1 DMStV (oder 9. MÄStV), zu dem ein fertiger Entwurf vorliegt, finden sich totalitäre Perlen wie die nachträgliche gesetzliche Ermächtigung der Landesmedienanstalten zum Durchschnüffeln des Internets mit KI, das sie bereits seit fünf Jahren illegal betreiben. Ich habe berichtet (hier und hier).
In Teil 2 des DMStV (oder 10. MÄStV), um den es hier gehen soll, finden sich die geplanten Regeln zur Bevorzugung der Inhalte etablierter Medien gegenüber deren unabhängiger Konkurrenz durch die sozialen Medienplattformen. Von ihm gibt es einen „Diskussionsentwurf“ zu dem derzeit die Verbände Stellung nehmen können.
Um der Kritik die Spitze zu nehmen, wurde der bisher verwendete Begriff für die privilegierten Medien, „gesellschaftlich wertvoll“, ersetzt durch das Begriffsungetüm „redaktionell verantwortete Angebote, die durch spezifische Aufwendungen in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten“. Selbst die Kurzform: „Angebote mit vielfaltsförderndem Mehraufwand“ kann man zwar schreiben, aber kaum im normalen Gespräch verwenden. Der neue Ausdruck soll wohl signalisieren, dass es hier nicht um ein behördliches Werturteil geht, was wertvoll ist und was nicht, sondern um etwas Objektivierbares. Dass es damit nicht weit her ist, werden wir gleich sehen.
Die Begünstigten
Nach dem neuen § 25a sollen die Landesmedienanstalten „journalistisch-redaktionell verantwortete Angebote bestimmen, die durch spezifische Aufwendungen in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten. Das wären dann die „Angebote nach § 25a“, die hinsichtlich ihrer Präsentation in den sozialen Medien zulasten aller anderen privilegiert werden müssten.
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk soll von vorne herein diesen Status bekommen. Und nicht nur er. Auch die besonders regulierten Privatsender RTL und Sat1 bekämen ihn ohne Prüfung.
Damit Zeitungs- und Zeitschriftenverleger nicht Sturm laufen und eine öffentliche Debatte über dieses perfide Gesetz anzetteln, sollen sie das Recht bekommen, selbst darüber zu entscheiden, wer ansonsten den privilegierten Status bekommen soll. Denn im zweiten Absatz heißt es:
„Gleiches gilt für die Zwecke der §§ 77e und § 94a für Angebote der Presse, die der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen.“
An dieser Stelle wird vollends klar, warum es so wenig Diskussion um diesen Staatsvertrag gibt. Zu § 77e kommen wir noch. § 94a sagt lediglich, dass für Medienintermediäre dasselbe gilt, was für Benutzeroberflächen in § 84c geregelt ist. Spätestens hier ist das Verwirrspiel erfolgreich und die Verwirrung perfekt. Kein normaler Journalist hat Zeit, sich in so etwas reinzufuchsen.
Stellen wir vorerst zurück, wie die Privilegierung der angeblichen Vielfaltsförderer vonstatten gehen soll und konzentrieren uns auf die Auswahl. Privilegiert werden sollen der öffentlich-rechtliche Rundfunk, die größten privaten Rundfunksender und die traditionellen Mainstream-Verlage, die praktisch alle Mitglied im Deutschen Presserat sind, den sie kontrollieren und dessen (völlig zahnlosem) Pressekodex sie sich unterworfen haben.
Der Presserat, also die etablierten Torwächter der Informationsgesellschaft, darf entscheiden, wen von der neuen Konkurrenz im Internet sie aufnehmen und damit in den privilegierten Status überführen wollen. Man muss kein Hellseher sein, um mehr als zu ahnen, dass sehr, sehr wenige diese Gunst erfahren werden. Der Blogger Alexander Wallasch hat es versucht und ist gegen eine Gummiwand gelaufen.
Die Landesmedienanstalten werden damit, was neue und alternative Medienanbieter angeht, de facto zu einer Berufungsinstanz des Presserats. Wenn einem Informationsmedium der leichte Weg zur Privilegierung vom Presserat versagt wird, kann es noch die Anerkennung als vielfaltsfördernd durch die zuständige Landesmedienanstalt beantragen. In aller Regel wohl vergeblich.
Die absehbare Folge: Die Konkurrenz, die den öffentlich-rechtlichen und den etablierten privaten Medien durch neue Anbieter von Meinung und Information im Internet erwachsen ist, wird unterdrückt. Ersteren wird erleichtert sich zu Lasten der Neuen im Internet in den Vordergrund zu drängen. Das zeigt die ganze Perversion und Heuchelei des Ansinnens. Ausgerechnet indem die Vielfalt des Informationsangebots durch neue Anbieter zurückgeschnitten wird, soll angeblich die Vielfalt von Meinungen und Informationen gesteigert werden. Das ist eine geradezu orwelliansiche Bedeutungsumkehrung des Begriffs „Vielfalt“.
Auch der Begriff „fairer Wettbewerb“ wird ins Gegenteil verkehrt. Er dient nämlich in der Begründung als Argument dafür, dass die mit Geld aus Rundfunkbeiträgen zugeschütteten öffentlich-rechtlichen und die typischerweise mit Milliardenvermögen gesegneten Verleger gegenüber kleinen, finanzschwachen alternativen Inhalteanbietern bevorzugt werden müssen.
Der Blog Geld und mehr beispielsweise hat das Auswahlkriterium für die Kommentierung und Berichterstattung, dass er vorwiegend über Themen und Vorgänge schreibt, die von den Mainstreammedien nicht oder sehr einseitig und unvollständig behandelt werden. Es gibt jede Menge davon. Über die EU-Sanktionen gegen in Deutschland und Europa lebende Journalisten hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk soweit ich weiß gar nicht, die anderen Mainstream-Medien erst nach einem halben Jahr und dann zaghaft berichtet. Über das globale Migrationsabkommen hat der Mainstream fast nur „Faktenchecks“ veröffentlicht, die Berichte in den alternativen Medien diskreditieren sollten. Auch zum Pandemieabkommen war wenig im Mainstream zu erfahren. Wer sich während der Corona-Zeit nur aus den Mainstream-Medien informiert hat, muss sich heute mehr als wundern darüber, dass so vieles von dem, was damals geschrieben wurde, falsch war, und anscheinend gar keine Fachleute da waren, die es damals schon besser wussten.
Eigentlich sollen objektive Kriterien für Vielfaltsförderung darüber entscheiden, wer den privilegierten Status erhält. Die Kriterien sind in § 25b festgelegt. Um in den privilegierten Status zu gelangen muss der Gesamtanteil an Nachrichten, Bildung etc., regionaler Information und Angeboten für Kinder höher sein als im Durchschnitt der zugehörigen Programm- oder Angebotskategorie, ebenso der Anteil an selbst erstellten Inhalten und an Mitarbeitern in der Redaktion und der Programmerstellung.
Anwendbar sind diese Kriterien im Wesentlichen auf die nicht vorab als Vielfaltsförderer anerkannten Privatsender. Diese können nicht Mitglied im Presserat werden, da dieser nur für Printmedien und deren Online-Angebote offen ist. Gute Karten haben sie mutmaßlich nicht. Denn es kann ja nicht jeder überdurchschnittlich sein.
Die neuen Medien sind völlig der Willkür der Medienanstalten ausgeliefert. Sie sind viel zu vielfältig und unterschiedlich, als dass sie sich klar in eine bestimmte Programm- oder Angebotskategorie einordnen lassen würden. Die vielen kleinen Anbieter, wie der Blog Geld und mehr, oder das Magazin Multipolar oder die Nachdenkseiten, die durch ihr Angebot die Vielfalt erhöhen, fallen komplett durch das Raster und werden zugunsten der alteingessessenen Medien verdrängt.
Wie die Privilegierung ablaufen soll
Die Musik spielt bei den sozialen Medienplattformen, den „Medienintermediären“, wie sie im Staatsvertrag heißen. Das sind zum Beispiel YouTube, Facebook, TikTok, Instagram und X. Über sie heißt es, wie erwähnt, ganz kurz in § 94a, dass für sie dasselbe gilt wie in § 84c, der sich mit Benutzeroberflächen beschäftigt. Das sind zum Beispiel die Navigationsmenüs auf Smart-TVs. Wenn diese computergesteuert Inhalte empfehlen, gelten für diese Empfehlungen bestimmte Regeln. Diese gelten also auch für die sozialen Medien, sodass wir das, was wir in §84c lesen, gleich auf diese beziehen wollen.
Die sozialen Netzwerke müssten demzufolge mindestens 20% der durch Computerauswahl den Nutzern angezeigten Inhalte aus dem Pool der Inhalte privilegierter Anbieter nehmen. Das mag nicht wie übermäßig viel erscheinen. Aber wenn eine soziales Medienplattform wie YouTube oder TikTok von sich aus weniger oder nicht viel mehr als 20% Inhalte auswählen würde, die aus dem Bereich der etablierten und alternativen journalistischen Medien stammen, dann bedeutet diese Vorgabe, dass die alternativen, nicht privilegierten Medien von Gesetz wegen komplett verdrängt würden.
In einer vorgeschlagenen Variante der Regelung würde sich die 20%-Quote nur auf die Inhalte der Plattformen aus dem Bereich Information- und Bildung beziehen. Würde diese Variante gewählt, wäre der extreme Verdrängungseffekt wie für die andere Variante beschrieben deutlich weniger wahrscheinlich.
Auch KI-Programme sollen verpflichtet werden, die vorgeblichen Vielfalstförderer zulasten der Vielfalt der Alternativen zu privilegieren. Der neue § 77e würde KI-Anbietern vorschreiben, bei Quellen- und Lektürehinweisen bevorzugt die privilegierten Medien zu berücksichtigen. Auf eine feste Quote hat man hier verzichtet, weil man keinen Weg gefunden hat eine sinnvolle Bezugsgröße zu formulieren.
Zwischenfazit
Mit dem Digitale-Medien-Staatsvertrag Teil 2 sollen die sozialen Medienplattformen gezwungen werden, Inhalte des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und der etablierten privaten Verleger zulasten von deren neuer Internetkonkurrenz bevorzugt anzuzeigen.
Politische Reaktionen
Alle Landesregierungen scheinen hinter diesen demokratiefeindlichen Plänen zu stehen, und damit mutmaßlich auch die Parteien der extremistischen Mitte von Union, SPD, Grünen und Linke, die diese Regierungen bilden. Eine beträchtliches Risiko für die Pläne stellt jedoch das Wahlergebnis in Sachsen-Anhalt dar. Dort können AfD und BSW gemeinsam verhindern, dass der Staatsvertrag im Landtag eine Mehrheit bekommt. Wenn nicht alle Länderparlamente zustimmen, kann der Staatsvertrag nicht in Kraft treten.
Nach einem Bericht der Berliner Zeitung stellt sich die BSW-Fraktion dort klar gegen eine Quote für vom Staat ausgesuchte Medienangebote. Die stellvertretende Vorsitzende der BSW-Fraktion, Claudia Wittig, sprach von „schleichender Zensur“ und dem Gegenteil von Vielfaltsförderung.
Überraschend konziliant gab sich der medienpolitische Sprecher der AfD-Landtagsfraktion, Tobias Rausch. Er kündigt der Zeitung zufolge an, man werde sich im zuständigen Landtagsausschuss die Details erklären lassen. Eine getarnte Fördermaßnahme zur Verbreitung öffentlich-rechtlicher Inhalte werde man ablehnen, kündigte er an.
Um eine getarnte Förderungsmaßnahme nur für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk handelt es sich nach derzeitigem Entwurfsstand allerdings nicht. Vielmehr würden die etablierten privaten Presseorgane als bewährte Torwächter der Informationsgesellschaft mit privilegiert, zulasten der alternativen Medien, mit denen sie konkurrieren. Die AfD müsste mit dem Klammerbeutel gepudert sein, wenn sie diesem perfiden Plan zustimmen würde.
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