Klage auf Barzahlung des Rundfunkbeitrags wird am 13.2. in zweiter Instanz verhandelt

Am Fastnachtsdienstag ist am Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel die mündliche Verhandlung in meinem Verfahren gegen den Hessischen Rundfunk für das Recht, den Rundfunkbeitrag bar zu bezahlen. Hoffen wir, dass der besondere Termin das Gericht nicht zu ähnlich humoristischen Urteilsbegründungen inspiriert, wie sie die Verwaltungsgerichte erster Instanz am Fließband absondern.

Der Verhandlungstermin ist am Dienstag, den 13. Februar 2018, 10.30 Uhr im Gerichtsgebäude des Hess. VGH, Brüder-Grimm-Platz 1-3, Raum 113 im 1. Stock.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt hatte in erster Instanz geurteilt, die Eigenschaft des Bargelds als gesetzliches Zahlungsmittel laut Bundesbankgesetz hindere den Rundfunk nicht daran, per Satzung die Zahlung mit Bargeld auszuschließen, denn: Wenn der Gesetzgeber richtig nachgedacht hätte, so das Verwaltungsgericht, hätte er vernünftiger Weise das „Massenverfahren“ Rundfunkbeitragseinziehung vom Geltungsbereich des Paragraph 14 Abs. 1 Bundesbankgesetz ausgenommen. Weil der Gesetzgeber aber in den letzten fünf Jahrzehnten nachlässiger Weise nicht wahrgenommen hat, dass es solche Massenzahlungsverfahren gibt, hat das Gericht ersatzweise die „teleologische Reduktion“ des Geltungsbereichs der §14 Bundesbankgesetz selbst vorgenommen und geurteilt, für den Rundfunk gelte er nicht. Das ist schon ziemlich faschingstauglich.

Noch besser das Verwaltungsgericht München in einem mich selbst nicht direkt betreffenden Fall. Dort urteilte das Gericht allen Ernstes, §14 Bundesbankgesetz sei nicht einschlägig, weil es darin ja nur um Bargeld gehe, die Satzung des Bayerischen Rundfunks Bargeld aber gar nicht erwähne, sondern nur einige andere Bezahlverfahren als zulässig aufzähle.

Es gibt auch schon zwei zweitinstanzliche Urteile ähnlicher Qualität. Das Oberverwaltungsgericht Münster urteilte, die Kleinhaltung der Verwaltungskosten sei ein anerkannter Rechtsgrundsatz. Deshalb dürfe die Annahmepflicht für Bargeld aus dem Bundesbankgesetz rechtlich eingeschränkt werden. Ob das durch Bundesgesetz oder durch Landessatzung geschehe, sei egal. Damit erklärte ein zweitinstanzliches Verwaltungsgericht einfach mal schnell den Verfassungsgrundsatz Bundesrecht bricht Landesrecht für außer Kraft gesetzt.

Das Oberlandesgericht Stuttgart nahm Anleihen beim Verwaltungsgericht München und urteilte, in der vom Kläger angeführten Begründung für des Bundesbankgesetz, die ganz selbstverständlich von einer Annahmepflicht ausgeht, gehe es ja nur um die unterschiedliche Annahmepflicht für Scheine und Münzen. Das sei also nicht einschlägig. Dass darin die unbeschränkte Annahmepflicht für Scheine vorausgesetzt wird, übersahen die Oberverwaltungsrichter tunlichst

Das sind nur viereiner ganzen Reihe von Beispielen, wie die Verwaltungsgerichte mit jeweils eigener, kreativer Begründung einer staatlichen Anstalt das Recht zubilligen, das vom Staat herausgegebene gesetzliche Zahlungsmittel dieses Staates abzulehnen. Welchen Eindruck das vermittelt ist klar: Die Verwaltungsgerichte sind frei und unabhängig, die Begründung für ein vorgegebenes, staatstragendes Urteil zu finden.

Es wäre mir aber eine große Freude mich vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof eines Besseren belehren zu lassen.

Die Urteilsbegründung des VG Frankfurt ist hier.

Ein Verriss des Urteils des VG Frankfurt in einer juristischen Fachzeitschrift wird hier besprochen.

Wie die vorsitzende Richterin des VG Frankfurt über den Rundfunkbeitrag ablederte, steht hier.

Näheres zum Urteil des VG München gibt es hier.

Zu den zweitinstanzlichen Urteilen aus Münster und Stuttgart geht es hier.

Das volle Dossier zum GEZ-Bargeldprozess ist hier

Zum Dossier über den Kampf für das Bargeld geht es hier

[27.1.2018] 

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