Mein Anwalt Carlos A. Gebauer und ich werden uns für die mündliche Verhandlung nach Luxemburg begeben.
Hinweis für Medienvertreter. Da ich kein mobiles Überwachungsgerät (Smartphone) mit mir führe, und deshalb auf Reisen meine Mails nicht zuverlässig sehe, ist es sinnvoll, Interviewwünsche vorher kund zu tun, damit ich Ihnen eine Kontaktmöglichkeit für nach der Verhandlung nennen kann. Die Verhandlung findet um 14.30 Uhr im Grande Salle Palais – Niveau 2 statt. Eine unmittelbare Verkündung der Entscheidung ist nicht zu erwarten.
Die Klage wird finanziell unterstützt von Prometheus – Das Freiheitsinstitut.
Die Fragen, die der EuGH zu klären hat, in der Formulierung des Gerichts aus dessen Terminvorschau:
„Montag, 15. Juni 14.30 Uhr! Mündliche Verhandlung vor dem Gerichtshof (Große Kammer) in den verbundenen Rechtssachen C-422/19 und C-423/19 Hessischer Rundfunk Recht auf Barzahlung des Rundfunkbeitrags? Nach der Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks kann der Rundfunkbeitrag nur durch Lastschrifteinzug, Einzelüberweisung oder Dauerüberweisung entrichtet werden. Zwei beitragspflichtige Wohnungsinhaber begehren vor den deutschen Gerichten die Feststellung, dass sie berechtigt sind, den Rundfunkbeitrag in bar zu zahlen. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Gerichtshof in diesem Zusammenhang um Auslegung des Unionsrechts ersucht.
Es möchte wissen, ob die unionsrechtliche Festlegung der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel ein Verbot für öffentliche Stellen eines Mitgliedstaats enthält, die Erfüllung einer hoheitlich auferlegten Geldleistungspflicht mit solchen Banknoten abzulehnen, oder ob das Unionsrecht Raum für Regelungen lässt, die für bestimmte hoheitlich auferlegte Geldleistungspflichten eine Zahlung mit Euro-Banknoten ausschließen.
Außerdem soll der Gerichtshof klären, ob die ausschließliche Zuständigkeit, die die Union im Bereich der Währungspolitik für die Mitgliedstaaten hat, deren Währung der Euro ist, einem Rechtsakt eines dieser Mitgliedstaaten entgegensteht, der (wie das Bundesbankgesetz) eine Verpflichtung öffentlicher Stellen des Mitgliedstaats zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten vorsieht (siehe Pressemitteilung des BVerwG Nr. 23/2019).
Ich werde hier in Bälde, vermutlich am Sonntag, einen Beitrag zu diesen Fragen auf Basis neuer rechtshistorischer Erkenntnisse publizieren.
Sollte der Europäische Gerichtshof die Fragen in unserem Sinne dahingehend beantworten, dass aus der Eigenschaft von Euro-Banknoten und -münzen eine Annahmeverpflichtung für staatliche Stellen folgt, würden damit die um sich greifenden Beschränkungen der Bargeldannahme durch Bürgerbüros und viel andere öffentliche Stellen illegal. Es würde auch ein großes Fragezeichen vor der Legalität von Barzahlungsobergrenzen aufgerichtet, wie es sie in vielen europäischen Ländern bereits gibt.