In dem Urteil vom 2. Juli ging es — wie berichtet — um die Frage, ob ein privater Blog, der sich nur durch freiwillige Spenden finanziert, „Betreiber“ im Sinne einer EU-Verordnung ist, die „Betreibern“ das Weiterverbreiten der Inhalte von Medien verbietet, die auf einer Russland-Sanktionsliste stehen. Der EuGH kommt — entgegen der veröffentlichten Einschätzung der EU-Kommission — zu dem Ergebnis, dass es für die Betreiber-Eigenschaft nicht darauf ankommt, ob jemand kommerziell oder professionell agiert oder ohne jedes Interesse an Einnahmeerzielung.
Trotz dieser festgestellten Irrelvanz schreibt das Gericht in Randnummer 54 des Urteils (übersetzt):
„Es ist ferner zu beachten (…), dass die Finanzierung von Websites, wie im Ausgangsverfahren, durch freiwillige Beiträge Dritter grundsätzlich die Rückverfolgbarkeit der Herkunft der Mittel und damit die Feststellung einer etwaigen Einflussnahme auf die verbreiteten Inhalte erschwert. Eine solche Finanzierungsmethode könnte somit direkt oder indirekt die Einmischung ausländischer Interessen – einschließlich der Interessen von Drittstaaten – in die Verbreitung von Medieninhalten erleichtern und erhöht daher das Risiko, dass eine solche Website zur Verbreitung der Propagandakampagne genutzt wird, die die Russische Föderation betreibt und die mit der Verordnung Nr. 833/2014 untersagt werden soll.“
Der EuGH macht sich an dieser und weiteren Stellen ungeprüft und ohne Abwägung mit konkurrierenden Rechten und Zielen, die Argumentation von EU-Kommission und EU-Rat zu eigen, dass Russland durch Weiterverbreitung von Kritik an EU, NATO und Regierungen eine Delegitimierungs- und Polarisierungskampagne fahre, die die EU und die EU-Länder destabilisieren soll — eine Kampagne gegen die mit die Meinungs- und Informationsfreiheit einschränkenden Maßnahmen vorgegangen werden dürfe und müsse.
In diesem Kontext ist die für das Urteil unnötige Feststellung des Gerichts sehr besorgniserregend, dass Spendenfinanzierung von Medien im Hinblick auf den Propagandakrieg mit Russland problematisch sei, weil man die Herkunft solcher Geld nur schwer prüfen könne. Das Gericht legitimiert damit die um sich greifende Praxis von Banken, wegen eines angeblichen, nicht auszuräumenden Geldwäscheverdachts aufgrund zu vieler Einzahlungen regierungskritischen Medien das Bankkonto zu kündigen.
Das könnte eine Attacke auf das letzte Refugium regierungskritischer Medien in Deutschland darstellen, die Sparkassen. Diese dürften wegen ihres öffentlichen Auftrags nicht ohne legitimen Grund diskriminieren. Außerdem ist der Weg zu gesetzlichen Beschränkungen der Spendenfinanzierung von Medien möglicherweise nicht weit, wenn das oberste Gericht dem Gesetzgeber einen solchen Freifahrtschein gibt. Es sind in aller Regel die unabhängigen, tendenziell regierungskritischen Medien und Publizisten, die sich über freiwillige Spenden finanzieren.