Von Sanktionen Betroffene können die EU wegen verleumderischer Sanktionsbegründungen verklagen

2. 11. 2026 | Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Fall des von der EU zeitweise sanktionierten usbekisch-russischen Industriellen Alischer Usmanow entschieden, dass dieser die EU bei einem deutschen Gericht auf Unterlassung mutmaßlicher Verleumdungen in der öffentlichen Sanktionsbegründung verklagen kann. Der Präsident des Landgerichts Hamburg, wo Usmanow vor drei Jahren Klage einreichte, hatte nach Rücksprache mit dem Auswärtigen Amt ein Veto gegen die Klagezustellung an die EU eingelegt.

Die Entscheidung könnte auch für andere Sanktionierte, wie den Deutschen Journalisten Hüseyin Dogru oder den Schweizer Buchautor Jacques Baud, von Bedeutung sein. Denn in den Begründungen für deren existenzvernichtende Sanktionierung durch die EU werden ehrabschneidende Behauptungen ohne Beweise verbreitet. Der europäische Rechtsweg dagegen ist lang, verschlungen und wenig aussichtsreich.

Usmanow war im Februar 2022 auf die EU-Sanktionsliste gesetzt und im September 2026 wieder heruntergenommen worden. Er hat gegen Medien, die die Behauptungen in der EU-Sanktionsbegründung verbreiteten, eine Vielzahl von Unterlassungserklärungen und Unterlassungsurteilen erwirkt.

Eine Klage gegen die EU auf Unterlassung verleumderischer Behauptungen ist im EU-Recht nicht vorgesehen. Weil die Rechtsweggarantie des Grundgesetzes jedoch auch gegenüber der EU gelte, müsse eine Klage vor einem nationalen Gericht in der EU möglich sein, urteilte der BGH nach einem Bericht der Berliner Zeitung. Das Landgericht Hamburg muss deshalb die Klage an die EU zustellen.

Die Zeitung zitiert aus der Stellungnahme des Auswärtigen Amts auf dessen Basis der Gerichtspräsident die Klagezustellung unterbunden hatte:

„Wir wollen nicht, bzw. es wäre mit dem supranationalen Charakter dieser Maßnahmen (Anm. d. Red.: Sanktionen) nicht vereinbar, dass sie durch nationale Gerichte der Mitgliedstaaten beeinflusst oder gar überprüft werden, zumal die Ergebnisse solcher richterlicher Überprüfungen unterschiedlich ausfallen könnten, je nachdem, ob z.B. ein deutsches, portugiesisches, maltesisches, polnisches oder ungarisches Gericht involviert wird. (…) „Wir möchten eben nicht, dass der Rat auf Schadensersatz wegen hoheitlichen Handelns vor Gerichten der Mitgliedstaaten verklagt werden kann, genauso wenig, wie wir als Bundesrepublik Deutschland wollen, dass das Handeln unserer Hoheitsträger vor ausländischen Gerichten überprüft wird.“

Möglicherweise können andere von der EU Sanktionierte parallel zu einer Klage beim Europäischen Gericht und dem Europäischen Gerichtshof gegen die Sanktionen vor einem nationalen Gericht auf Unterlassung verleumderischer Behauptungen durch die EU und auf Schadenersatz klagen. Dann müsste die EU die Behauptungen beweisen oder zurücknehmen. Im Zusammenhang mit den Sanktionen argumentiert der EU-Rat — entgegen der Kadi-Doktrin des Europäischen Gerichtshofs — Beweise seien nicht nötig, da es sich nicht um Strafen, sondern um außenpolitische Maßnahmen handle.

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