Wichtiges Urteil: Sparkasse darf Konto nicht wegen ungeprüften Anfangsverdachts kündigen

5. 09. 2026 | Eine Sparkasse kündigte einem regierungskritischen Blogger das Konto, weil er Kleinspenden empfangen und 200 Euro an den Fernsehsender AUF1 überwiesen hatte. Das Landgericht Karlsruhe hat die Begründung für abseitig erklärt. Das Urteil ist wichtig für alle, die wegen eines algorithmisch ermittelten Verdachts auf illegale Kontonutzung übergriffige Ausforschungen oder Kontokündigungen erdulden müssen.

In meinem Beitrag zur schleichenden Enteignung von Bankkunden durch Nutzungsbeschränkungen hatte ich im Fazit auf die Möglichkeit hingewiesen, durch Klagen gegen entsprechend aktive Sparkassen gerichtliche Klärung herbeizuführen.

Die schleichende Enteignung der Bankkunden und wer dafür verantwortlich ist
3. 09. 2026 | Bankkunden werden zunehmend genötigt, Fragen über ihr gesamtes Vermögen, ihre Beschäftigung und vieles mehr zu beantworten und offenzulegen, wofür sie anderen Geld überweisen. Tun sie es nicht zur Zufriedenheit, dürfen sie nicht über ihr Geld verfügen oder bekommen das Konto gekündigt. Entwickelt wurde dieses System der an Private ausgelagerten Finanzschnüffelei des Staates im demokratiefernen Schattenreich internationaler Arbeitsgruppen. In Gesetzesform gegossen wurde es getreulich in Brüssel.

Ein Leser und Blogbetreiber hat mich darauf hingewiesen, dass kürzlich ein erstes wichtiges Urteil in dieser Richtung bereits ergangen ist. Die Sparkasse Pforzheim Calw kündigte im August 2024 dem Betreiber des Blogs Fassadenkratzer, Herbert Ludwig, ohne Begründung mit Wirkung Oktober 2024 nach 50 Jahren Kundenbeziehung das Konto. Da die Sparkasse sich allen Gesprächsbitten verweigerte, erfuhr Ludwig den Grund für die Kündigung erst im Zuge eines Gerichtsverfahrens. In diesem wurde nach fast zwei Jahren, am 16. Juli 2026, das Urteil gesprochen (Az.: 2 O 181/24). Aus dem Bericht Ludwigs vom 26. August über das inzwischen rechtskräftige Urteil:

„In ihrer Klageerwiderung gaben die Anwälte der Sparkasse als Grund für die Konto-Kündigung einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach dem GWG (Geldwäschegesetz) an. Die zahlreichen Spenden für den Blog „Fassadenkratzer“, zu denen dort aufgerufen werde, in Verbindung mit meiner Spende an den österreichischen Internetsender „AUF1“ auf dessen Konto in Ungarn über 200 € mit dem Verwendungszweck „Spende für Corona-Helden“ sei ein auffälliges Transaktionsverhalten nach dem GWG. Die Anforderungen für die Annahme eines derartigen Verdachts seien nach dem Gesetz gering. Einen besonderen Rechercheaufwand müsse die Sparkasse nicht erbringen. Sie sei nach § 43 GWG verpflichtet und berechtigt gewesen, eine Verdachtsmeldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu senden und das Konto zu kündigen. Es liege damit ein sachlicher Kündigungsgrund nach Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.“

Laut der Urteilsbegründung des Landgerichts Karlsruhe stellt der angeführte Verdacht auf Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung jedoch keinen ausreichenden sachlichen Grund für eine Kontokündigung dar, weil er viel zu weit hergeholt ist:

„Dass das hierfür herangezogene Verhalten, nämlich die zahlreichen Kleinspenden von Lesern des klägerischen Blogs sowie die Überweisung seitens des Klägers am 20.08.2024 an den Empfänger AUF1 in Höhe von 200 € mit dem Verwendungszweck „SPENDE FUER CORONA-HELDEN“, nicht den Verdacht der Terrorismusfinanzierung bzw. der Geldwäsche tragen können, kann ohne besonders vertiefte Prüfung der Angelegenheit von der Beklagten erkannt werden.“

Wichtig ist der letzte Satz des Zitats. Das Gericht erkannte zwar an, dass die gesetzlichen Anforderungen an eine Verdachtsmeldung niedrig seien. Aber eine einfache Prüfung der Stichhaltigkeit und Plausibilität algorithmisch ermittelter Anhaltspunkte für mögliche Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung sei der Sparkasse zumutbar und müsse vor Maßnahmen zulasten des Kunden stattfinden. Selbst der von der Sparkasse im Verfahren angeführte Newsletter des Financial Intelligence Units (FIU) des Bundeskriminalamts fordere dazu auf, bei Vorliegen von Anhaltspunkten für Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung zu überprüfen, ob tatsächlich auffälliges Verhalten vorliegt („Newsletter – Anhaltspunktepapier, Ausgabe Nr. 11/August 2014“, S.3f). Dort steht:

„Nicht jeder Anhaltspunkt muss ein Indikator für Geldwäsche sein, da auch plausible Erklärungen für die angeführten Verhaltensweisen vorliegen können. Soweit Mitarbeiter jedoch entsprechende Anhaltspunkte in Lebenssachverhalten feststellen, sollten diese dahingehend überprüft werden, ob es sich um ein verdächtiges Verhalten handelt. (…) Im Falle eines solchen Verdachts ist seitens des Verpflichteten zwecks Verifizierung eine Prüfung vorzunehmen, zu dokumentieren und zu melden.“

Selbst wenn man zugunsten der Sparkasse annehme, dass sie von einer Überwachung des Online-Fernsehsenders AUF1 ausgegangen sei, sei ein Verbot des Senders weder vorgetragen, noch ersichtlich. Auch fehle es an jedem Vortrag der Sparkasse zu einer möglichen Beziehung des Senders zu terroristischen Aktivitäten. Das Spendensammeln für den eigenen Blog bietet für das Gericht ohne weitere Verdachtsmerkmale ebenfalls keinen Anlass, einen Verdacht der Terrorfinanzierung oder Geldwäsche zu begründen. Die Kontokündigung durch die Sparkasse sei daher nicht nachvollziehbar und unangemessen.

Folgerung

Sparkassen sind öffentlich-rechtliche Einrichtungen. Anders als Banken sind sie dem Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet und dürfen ein Konto nicht ohne Begründung kündigen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. März 2003, Az.: XI ZR 403/01). Auch können sie gemäß einer Entscheidung des Landgerichts Göttingen vom 16.1.2026 im Fall Rote Hilfe gegen Sparkasse Göttingen (Az.: 4 O 396/25) nicht die Befürchtung einer Rufschädigung durch eine Geschäftsbeziehung als Grund für eine Kontokündigung anführen. Aus der Führung eines laufenden Kontos kann nach diesem Urteil nicht der Schluss gezogen werden, die Sparkasse mache sich die politischen Auffassungen des Kunden zu eigen.

Daraus lassen sich die Empfehlungen ableiten:

  • Menschen und Organisationen, die politisch motivierte Schikanen zu befürchten haben, und alle, die viele kleine Unterstützungszahlungen erhalten wollen oder könnten, sollten ein Konto bei einer Sparkasse nutzen, am besten ein Geschäftskonto.
  • Wer (mutmaßlich) wegen einer Vielzahl solcher Einzahlungen Ärger mit seiner Bank oder Sparkasse bekommt, sollte das Institut auf das Urteil des Landgerichts Karlsruhe hinweisen.
  • Wer von einer Sparkasse (mutmaßlich) wegen solcher Kleinzahlungen oder anderen schlechten Gründen übermäßig ausgeforscht wird (z.B. Höhe und Herkunft des gesamten Vermögens), kann sich dem mit Aussicht auf Erfolg widersetzen, und sollte dies, zur Herbeiführung eines Grundsatzurteils auch gern tun, wenn er es sich leisten kann.
  • Vertreter von Parteien und Organisationen, die sich für Verbraucher- und Bürgerrechte einsetzen, sollten die Rechtslage, wonach Banken ohne Begründung willkürlich Konten kündigen können, dringend öffentlich problematisieren und angreifen.

Da Banken und Sparkassen den Kunden nicht einmal die Tatsache eines Verdachts, geschweige denn dessen Grund nennen dürfen, erfährt man die Gründe erst in einem Gerichtsverfahren. Wenn man sie nicht einmal erahnen kann, ist davon auszugehen, dass ein Algorithmus Fehlalarm geschlagen hat und kein Mensch dies überprüft hat. Es ist wichtig, dass den Regierungen, die die Bürger auf dem Umweg über die Banken umfassend ausforschen wollen, möglichst viel juristischer Sand in das demokratieferne öffentlich-private Getriebe geworfen wird.

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