Der Rundfunk nimmt mein Geld nicht an und will trotzdem vollstrecken. Was tun?

Seit letzten Sommer ist meine Klage gegen den Hessischen Rundfunk (hr) beim Verwaltungsgericht Frankfurt anhängig, weil der hr mein Geld zur Zahlung des Rundfunkbeitrags nicht annimmt. Eine Klageerwiderung des hr steht noch aus. Trotzdem hat er mir jetzt einen neuen „Festsetzungsbescheid“ mit Androhung von Zwangsvollstreckung geschickt. Ein Fehler?

Es gibt zwei Möglichkeiten. Ich kann auf den Gerichtsvollzieher warten, der mein Bargeld annimmt, und dann später feststellen lassen, dass die Vollstreckung rechtswidrig war, da ich dem Hessischen Rundfunk ja mehrfach Bezahlung mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel angeboten habe, er aber mein Bargeld nicht annehmen will. Dann könnte ich die Kosten und Schadensersatz geltend machen. Das hat aber den großen Nachteil, dass man bei einer in die Wege geleiteten Zwangsvollstreckung auf alle möglichen Listen für schlechte Schuldner kommt und es sehr schwer bis unmöglich ist, sich aus all diesen Listen wieder löschen zu lassen. Es sind ja nicht nur die offiziellen, sondern auch die vielen kommerziellen Auskunfteien, die sich bei den offiziellen Listen bedienen.

Deshalb habe ich die zweite Möglichkeit genutzt und das Geld bei einem Amtsgericht hinterlegt. Es kann irgendein Amtsgericht sein. Ich bin zum Amtsgericht Frankfurt. Lustiger Weise steht dort an der Gerichtskasse ein Schild, dass EC-Karten nicht akzeptiert werden. Nur Bares ist Wahres.

Ich konnte den Rechtspfleger überzeugen, dass der Gläubiger in Annahmeverzug ist, was mir einen nachvollziehbaren Grund zur Hinterlegung gibt. Dazu musste ich ihm den Festsetzungsbescheid mit der Vollstreckungsandrohung zeigen, sowie einen Nachweis, dass ich Barzahlung angeboten habe und der Gläubiger dieses nicht angenommen hat.

Weil die üblichen Hinterlegungsformulare nicht recht zu passen schienen, habe ich dem Rechtspfleger folgendes Schreiben überreicht.

„An das Amtsgericht Frankfurt am Main,
Hinterlegungsstelle
Persönlich abgegeben

Sehr geehrte Damen, sehr geehrter Herren,

hiermit beantrage ich als Schuldner die Hinterlegung eines Geldbetrages in Höhe von
€ 214,94 zur Herbeiführung der Befreiungswirkung gemäß § 378 BGB gegenüber dem Hessischen Rundfunk (im Folgenden „hr“) als meinem Gläubiger.

Zur Begründung meines Antrages nehme ich zunächst ergänzend Bezug auf das hier in Kopie beigeheftete Schreiben des hr vom 29.12.2015, mit dem mir die Zwangsvollstreckung wegen des zur Hinterlegung begehrten Betrages angedroht wird.

Grund meines Hinterlegungsantrages im Sinne des § 372 Satz 1 BGB ist der Annahmeverzug des hr mit den in seinem Schreiben genannten Beitragszahlungen. Ich habe dem Gläubiger die Zahlung der Geldschuld wiederholt in Gestalt der Leistung von Notenbank-Bargeld gemäß
§ 14 BBankG i.V.m. §§ 293, 295 BGB wörtlich angeboten; dieser hat sich jedoch auf den (nicht vertretbaren) Rechtsstandpunkt gestellt, nur und ausschließlich Giralgeld zur Beitragsschuldtilgung anzunehmen.

Über die Streitfrage ist bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ein gerichtliches Verfahren anhängig (Aktenzeichen 1 K 2903/15 001 (260)). Der hr droht gleichwohl bereits Zwangsvollstreckungsschritte an, die ihm mit der hiesigen Hinterlegung zum meinem Schutz verunmöglicht werden sollen.

Ich verzichte hiermit gemäß § 376 Abs. 2 Nr. 1 BGB auf das Recht zur Rücknahme.

Da ich diesen Antrag persönlich bei dem Amtsgericht abgebe, stehe ich für Rückfragen unmittelbar bereit. Zugleich biete ich an, den zur Hinterlegung vorgesehenen Geldbetrag, den ich in bar bei mir trage, auf weitere Weisung des Gerichtes bei der dortigen Gerichtszahlstelle einzuzahlen. Die erfolgte Einzahlung und Hinterlegung bitte ich, mir in Schriftform zum Zwecke der Weiterleitung an den Gläubiger zu bestätigen.“

Als Anlagen übergab ich den Festsetzungsbescheid und ein Schreiben des Hessischen Rundfunk, indem er das angebotene Bargeld ablehnt. Der Verzicht auf Rücknahme bedeutet, dass ich nicht zum Amtsgericht gehen kann und sagen, ich hätte es mir anders überlegt, ich hätte mein Geld gern wieder. Das ist wichtig.

Eine Kopie des Hinterlegungsbescheids des Amtsgerichts schickte ich dann an den Hessischen Rundfunk, mit folgendem Schreiben:

Freigabeerklärung zur Zahlung Amtsgericht Frankfurt am Main (Aktennummer) nebst Aufforderung zur Vollstreckungsunterlassung und vorsorglichen Hinweises auf die §§ 767, 945 ZPO

Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

ich nehme Bezug auf Ihre Vollstreckungsandrohung vom 29.12.2015. Zur Meidung von Zwangsmaßnahmen durch Sie gegen mich habe ich den streitigen Betrag nun zu Ihrer Verfügung bei der Hinterlegungsstelle des AG Frankfurt am Main zu Geschäftsnummer (..) unter Verzicht auf die Rücknahme deponiert. Eine Kopie der gerichtlichen Annahmeanordnung vom 12. Januar 2016 nebst vorgehefteten Antragsbogens füge ich diesem Schreiben als Anlage bei.

Die von Ihnen geltend gemachte Forderung ist somit jetzt erloschen, §§ 362, 378 BGB. Vollstreckungsmaßnahmen Ihrerseits wären ab sofort rechtswidrig. Sollten Sie dieserhalb gleichwohl noch eine Vollstreckung gegen mich einleiten, werde ich ohne weitere außergerichtliche Korrespondenz umgehend zu Ihrer Kostenlast Vollstreckungsabwehrklage erheben. Zugleich weise ich darauf hin, Sie nötigenfalls auf Ersatz sämtlicher mir dann entstehender Schäden aus dem Gefährdungshaftungstatbestand des § 945 ZPO in Anspruch zu nehmen, einschließlich etwaiger immaterieller Schäden im Sinne des § 253 BGB.

Ich wiederhole zur beiderseitigen Arbeitserleichterung das Angebot auf Abschluss einer wechselseitigen Pflichtenstundung bis zum rechtskräftigen Abschluss des bekannten Verfahrens bei dem Verwaltungsgericht in Frankfurt am Main.“

Das bedeutet im Klartext. Der Hessische Rundfunk kann sich das Geld, das er von mir nicht annehmen will, beim Amtsgericht abholen und darf deshalb bei mir nicht mehr vollstrecken. Die Abholung ist recht mühsam und die Gebühren für die Hinterlegung trägt der Gläubiger. Ich kann mir vorstellen, dass er lieber auf mein Angebot einer wechselseitigen Pflichtenstundung (keine Mahnungen, keine Vollstreckung) eingehen wird, als diese Prozedur zu wiederholen sobald wieder ein paar Quartale Beitragsschuld aufgelaufen sind.

P.S. 8.2.2016: Der Hessische Rundfunk hat mein Angebot einer wechselseitigen Pflichtenstundung bis zum Abschluss des Verfahrens eingegangen.

Dossier zum Bargeldwiderstand gegen den Rundfunkbeitrag

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