Mir liegen Briefe der Südtiroler Sparkasse, Zweigstelle München, an Petra Weber (Name geändert) vor. Es begann damit, dass die Bank von der Kundin mit einem Kontoguthaben im oberen fünfstelligen Bereich, sehr genaue Angaben über ihr Gesamtvermögen und die Herkunft ihres Geldes wollte. Es mündete darin, dass die Sparkasse vor kurzem die Geschäftsbeziehung beendete und das gesamte Guthaben der Kundin einfror.
Anfang April schickte die Sparkasse der langjährigen Bestandskundin ein Schreiben. Darin erklärte sie, sie sei „im Rahmen unserer Compliance-Pflichten verpflichtet, bestimmte Informationen zur Herkunft der Gelder und von Transaktionen zu erheben.“
Wissen und haben wollte die Sparkasse innerhalb von zwei Woche, „per verschlüsselte E-Mail“:
- das Gesamtvermögen in sechs Spannen, von 0 – 50.000 Euro bis > 1 Mio. Euro,
- das Nettoeinkommen in fünf Spannen bis >75.000 Euro,
- die Herkunft aller Gelder, die bei der Sparkasse in der Vergangenheit oder zum Fragezeitpunkt angelegt waren,
- Nachweise in Form von z.B. Gehaltsnachweis, Steuerbescheid, Grundbuchauszug, Kontoauszüge anderer Banken, „Vereinfachte Vermögens- und Schuldenaufstellung“.
Einigermaßen perplex ob des ungewöhnlichen Ansinnens auf finanzielle Totalentkleidung reagierte die Rentnerin mit einer Auskunft über die Mittelherkunft, wonach Sie diese in einem langen erfolgreichen Berufsleben bei sparsamer Haushaltsführung erspart habe.
Die Sparkasse war damit gar nicht zufrieden, beharrte mit kurzer Frist auf vollständiger Auskunft und auf den geforderten Belegen und belehrte Frau Weber über die vermeintliche oder tatsächliche Rechtsgrundlage des Begehrens:
„Die Anforderung basiert auf §10 Geldwäschegesetz, der uns dazu anhält, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Herkunft der Vermögenswerte, die im Rahmen unserer Geschäftsbeziehungen eingesetzt werden, zu verstehen.“
Nachdem die Sparkasse die geforderten detaillierten Auskünfte und Belege nicht bekam, beendete sie im Mai die Geschäftsbeziehung und fror das Geld auf dem Konto ein. Das Geld der Kundin werde (nur) ausgezahlt, wenn die Kundin der Bank die geforderten Informationen und Belege über ihr Gesamtvermögen, ihr jährliches Nettoeinkommen und die Herkunft der Gelder übermittelt. Ohne diese Unterlagen sei eine Auszahlung „derzeit nicht zulässig“. Die Kundin weigert sich aber, der Bank Belege darüber vorzulegen, wie sie im Laufe ihres langen Berufslebens das Guthaben auf dem Bankkonto erspart hat.
Die Rechtsgrundlage
Der von der Sparkasse angeführte §10 Geldwäschegesetz ist lang und so voller Verweise auf andere Gesetze und vor allem EU-Verordnungen, dass er nur für Spezialisten einigermaßen interpretierbar ist. Als sinnvoller Hinweis auf die Rechtsgrundlage wäre unbedingt die Nennung konkreter Absätze und Ziffern nötig. Die Vernebelung hat System: Ich habe noch von keiner Bank einen aussagekräftigen Hinweis darauf gesehen oder bekommen, wie genau die Vorschriften aussehen, denen man angeblich folgt.
Nirgends ist das Gesamtvermögen in dem Paragraphen erwähnt. Es geht immer nur um das eingezahlte Vermögen. Laut einer Anlage 2 zum Geldwäschegesetz zu Faktoren für erhöhtes Risiko, gelten für vermögende Privatkunden erhöhte Überwachungsvorgaben. Laut EU-Geldwäscheverordnung haben besonders vermögende Personen ein Gesamtvermögen von mindestens 50 Millionen Euro. Aber die Südtiroler Sparkasse und die Banken generell fragen von ihren Kunden nicht etwa ab, ob sie über dieser Schwelle liegen, und es ist auch offensichtlich, dass es nicht der Fall ist, sondern sie wollen wissen, ob deren Vermögen eher 50.000 Euro oder eher 200.000 Euro beträgt.
Der Paragraph betont auch, dass die Maßnahmen der Bank zur Geldwäschevermeidung verhältnismäßig sein müssen, im Verhältnis zur Höhe der eingezahlten Vermögenswerte oder zum Umfang der ausgeführten Transaktionen sowie der Dauer der Geschäftsbeziehung. Das scheint hier eklatant nicht der Fall zu sein.
Die Südtiroler Sparkasse ist beileibe kein Einzelfall. Berichte über extrem detaillierte Befragungen und Belegforderungen von Banken häufen sich. Bei grenzüberschreitenden Kontobeziehungen (innerhalb der EU) scheinen sie bereits Standard zu sein. Zunehmend gehen auch deutsche Banken dazu über. Regelmäßig wird summarisch auf §10 Geldwäschegesetz verwiesen, dem sich aber regelmäßig nicht entnehmen lässt, was im konkreten Fall erkennbar als Grund für erhöhte Wachsamkeit einschlägig wäre.
Fazit
Es scheint mir klar zu sein, dass hinter den übergriffigen Befragungen normaler Privatkunden durch ihre Banken Handreichungen der Bankaufsicht stehen, die §10 Geldwäschegesetz interpretieren. Sie flößen den Banken offenkundig immer größere Furcht vor Strafen ein, wenn diese einen Kunden, der sich als Geldwäscher herausstellt, nicht vorher gläsern gemacht haben. Andererseits riskieren die Banken nichts, wenn sie zu viele Kunden zu detailliert fragen. Die Kunden können sich gegen die Übergriffigkeit nicht wehren, weil die Gerichte den Banken verfehlterweise erlauben, Konten ohne Angaben von Gründen zu kündigen, und weil das Gesetz den Banken verbietet, Kunden zu sagen, welcher Verdacht gegen sie vorliegt. Wollen sie die Bank wechseln, werden sie von einer neuen Bank umso intensiver ausgefragt. Diese kennt sie ja noch nicht.
Ungewählte Finanzbürokraten beseitigen im Ergebnis den letzten Rest finanzieller Privatsphäre, ohne dass ein Parlament damit befasst worden wäre. Es ist höchste Zeit, dass Parlamentarier diese Umtriebe zum Thema machen und beenden. Es ist jedenfalls nicht vorstellbar, dass der Bundestag ein Gesetz beschließen würde, das transparent die übergriffigen Ausforschungen normaler Bürger fordert, die Banken aus Angst vor den Regulierern zunehmend vornehmen.