Die 2025 von der WHO eingesetzte „Paneuropäische Kommission Klima und Gesundheit“ hat am 17. Mai einen „Call to Action“ veröffentlicht. Darin fordert sie die WHO auf, wegen des Klimawandels den „internationalen Gesundheitsnotstand“ zu erklären und den Kampf gegen „Klima-Desinformation“ zu verstärken. Ein von der WHO erklärter Notstand würde der EU-Kommission laut Digital Services Act erweiterte Rechte geben, den digitalen Medienplattformen zu sagen, was sie zu löschen, auszubremsen und bevorzugt zu verbreiten haben.
Zu den elf Mitgliedern der Kommission zählt der SPD-Bundestagsabgeordnete und frühere deutsche Gesundheitsminister Karl Lauterbach.
Der Vorstoß der Kommission kommt zum Auftakt der von 18. bis 23. Mai in Genf tagenden Weltgesundheitsversammlung, dem obersten Entscheidungsgremium der WHO. Diese berät über eine Reform der Weltgesundheitsarchitektur und die finale Verabschiedung des internationalen Pandemieabkommens. Dieses wurde zwar im Prinzip im letzten Jahr schon beschlossen, aber ein wichtiger Anhang zur Vergütung von Ländern für die Weitergabe von Patogendaten ist noch umstritten.
Die Paneuropäische Kommission fordert:
„… die Einrichtung einer Informationsplattform zum Thema Klima und Gesundheit, um Ländern Zugang zu verlässlichen Quellen für evidenzbasierte Politikgestaltung, Interessenvertretung, Kommunikation, Faktenprüfung, Entlarvung von Mythen und Trendanalysen zu bieten, die auf den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen.“
Mit anderen Worten: Eine Plattform für WHO-zertifizierte Klimawahrheiten soll geschaffen und diese Wahrheiten überall durchgesetzt werden. Wie ich in meinem Buch „Der Wahrheitskomplex“ beschreibe, ist die WHO in Sachen Ausforschung der sozialen Medien, Unterdrückung abweichender Meinungen und Verbreitung genehmer Narrative über bezahlte Influencer bereits sehr aktiv. Sie hat Vereinbarungen mit Medienplattformen und Suchmaschinen wie Google getroffen. Diese sorgen unter anderem dafür, dass Suchmaschinen vorrangig WHO-konforme Suchergebnisse ausspielen und Plattformen abweichende Informationen und Meinungen mit Warnhinweisen versehen, ausbremsen oder löschen.
Die Kommission will den Klimawandel als „systemische Sicherheitsbedrohung“ anerkannt sehen. Sie ordnet ihn damit in den Bereich hybride Kriegsführung und Resilienz ein, Stichworte für die zivil-militärische Zusammenarbeit. Die erste Empfehlung der Kommission lautet, Klimawandel als eine „existenzielle Bedrohung der menschlichen Gesundheit, der Sicherheit und der sozialen Stabilität anzugehen. Die Erklärung des internationalen Gesundheitsnotstands durch die WHO ist die erste Maßnahme, die die Kommission in diesem Zusammenhang fordert, die Bekämpfung von Desinformation die zweite. Die Assoziation eines Notstandsregimes, drängt sich also nicht nur sprachlich auf.
Verbindung zum Zensurapparat der EU
In Artikel 36 des Digital Services Act (DSA) der EU steht, dass im Fall einer Krise die EU-Kommission den großen Online-Plattformen und Suchmaschinen rigide Maßnahmen gegen nicht genehme Äußerungen praktisch vorschreiben kann. Sie kann sie zwar nicht direkt vorschreiben – das würde zu offensichtlich gegen EU-Recht und das Grundgesetz verstoßen. Aber sie kann vorschreiben, schnell Maßnahmen zu ergreifen. Und sie kann Maßnahmenpakete, die nicht alles enthalten, was sie will, als unzureichend ablehnen.
Als Krise zählt nach DSA „eine schwerwiegenden Bedrohung der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit in der Union oder in wesentlichen Teilen der Union“. Wenn die WHO eine internationale Gesundheitsnotlage ausruft, dürfte das genügen, damit die Kommission eine schwerwiegende Bedrohung der Gesundheit nach DSA erklären kann.
Als Maßnahmen, die die Plattformen dann möglicherweise ergreifen müssen, um die Kommission zufriedenzustellen, sind beispielhaft genannt:
- Verschärfung und schärfere Durchsetzung der Nutzungsbedingungen,
- Verschärfung und Beschleunigung der „Inhaltemoderation“ mit rascher Entfernung gemeldeter Inhalte,
- Änderung der Empfehlungssysteme und der Systeme zur Zuordnung von Werbung,
- Zusammenarbeit mit „vertrauenswürdigen Hinweisgebern“,
- Beitritt zum Verhaltenskodex Desinformation.
Wenn sie will, kann die Kommission den Plattformen im Fall des erklärten Notstands vorschreiben, dass sie alles sofort löschen, was von den mit der Kommission eng zusammenarbeitenden Hinweisgebern und Faktencheckern als schädlich klassifiziert wird. Sie kann ihnen vorschreiben, die Empfehlungssysteme so zu ändern, dass automatisiert alles, was den gesundheitspolitischen Maßnahmen von EU und Regierungen gegenüber kritisch ist, keine Reichweite mehr erzielen und keine Werbeeinnahmen mehr generieren kann.
Die Paneuropäische Kommission stellt in der Passage zur Desinformationsbekämpfung eine Verbindung zur EU-Kommission und dem von dieser errichteten „Wahrheitskomplex“ her. Sie empfiehlt, auf die Erfahrungen der Kampagne der EU-Kommission „#ClimateFactsMatter“, sowie die Erfahrungen des EU DisinfoLab und der Koalition „Climate Action Against Disinformation“ aufzubauen.
EU DisnfoLab ist eine von EU-Kommission und Open Society Foundations finanziert scheinselbständige NGO. Sie ist Mitglied im belgischen Faktencheckernetzwerk EDMO Belux der EU-Kommission. In „Der Wahrheitskomplex“ beschreibe ich, wie EU DisinfoLab 2024/25 einen indirekt von der EU-Kommission in Auftrag gegebenen, finanzierten und begleiteten Bericht verfasst hat, mit dem sie die EU-Kommission aufforderte Klimadesinformation als eine „strategische hybride Bedrohung“ innerhalb des „Strategischen Kompass“ der EU zu behandeln. Bei dem Kompass handelt es sich um einen 2022 verabschiedeten Aktionsplan der EU für die Sicherheits- und Verteidigungspolitik. Die Vorbildfunktion, die die Paneuropäische Kommission dieser Organisation zuschreibt, ist also durchaus ominös.
Climate Action Against Disinformation (CAAD) ist mutmaßlich eine Tarnorganisation des Institute for Strategic Dialogue (ISD), mit der die regierungs und geheimdienstnahe Organisation einigen ihrer Aktivitäten ein zivilgesellschaftliches Mäntelchen umhängt. Dazu gehört die erfolgreiche Umdefinition von Meinungsfreiheit auf UN-Ebene in ein Recht auf zuverlässige Informationen, für die der Staat zu sorgen hat.
Zu den zu unterdrückenden schädlichen Agenden und Taktiken zählen die genannten Organisationen Narrative, die Klimamaßnahmen als autoritär oder elitär darstellen. Denn diese fänden auch in etablierten Kreisen Anklang.
Fazit
Die WHO prügelt mit allem was sie hat auf ihr schon zuschanden gerittenes Klimapferd ein. Es wird nichts mehr helfen. Das Pferd ist tot. Es ist ein Ex-Pferd.
Anhang: Die DSA-Vorschriften im Wortlaut
Im Wortlaut legen die einschlägigen Passagen von Artikel 36 DSA fest:
„Krisenreaktionsmechanismus
(1) Im Krisenfall kann die Kommission auf Empfehlung des Gremiums einen Beschluss erlassen, in dem ein oder mehrere Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen aufgefordert werden, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu ergreifen (…):
- eine Bewertung, ob und, wenn ja, in welchem Umfang und wie der Betrieb und die Nutzung ihrer Dienste erheblich zu einer schwerwiegenden Bedrohung im Sinne von Absatz 2 beitragen oder voraussichtlich beitragen werden;
- die Ermittlung und Anwendung von gezielten, wirksamen und verhältnismäßigen Maßnahmen, etwa Maßnahmen gemäß Artikel 35 Absatz 1 oder Artikel 48 Absatz 2, (…);
- Berichterstattung an die Kommission bis zu einem bestimmten im Beschluss festgelegten Zeitpunkt (…).
(2) Für die Zwecke dieses Artikels gilt eine Krise als eingetreten, wenn außergewöhnliche Umstände eintreten, die zu einer schwerwiegenden Bedrohung der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit in der Union oder in wesentlichen Teilen der Union führen können.“
(5) Die Wahl der gemäß Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 7 Unterabsatz 2 zu treffenden gezielten Maßnahmen verbleibt bei dem Anbieter bzw. den Anbietern, an den bzw. die sich der Beschluss der Kommission richtet.
(6) Die Kommission kann von sich aus oder auf Ersuchen des Anbieters mit dem Anbieter in einen Dialog treten, um festzustellen, ob die in Absatz 1 Buchstabe b genannten geplanten oder durchgeführten Maßnahmen angesichts der besonderen Umstände des Anbieters wirksam und verhältnismäßig sind, um die verfolgten Ziele zu erreichen.(…)
(7) Die Kommission überwacht die Anwendung der gezielten Maßnahmen, die gemäß dem in Absatz 1 genannten Beschluss getroffen wurden (…). Ist die Kommission der Auffassung, dass die geplanten oder durchgeführten gezielten Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b nicht wirksam oder verhältnismäßig sind, so kann sie den Anbieter (…) auffordern, die Ermittlung oder Anwendung dieser gezielten Maßnahmen zu überprüfen.“