8. 06. 2026 | Mit dem Entwurf eines „Gesetzes gegen digitale Gewalt“ will Justizministerin Stefanie Hubig (SPD) sogenannten zivilgesellschaftlichen Organisationen mit Opferberatungsaufgaben das Recht geben, Betroffene von digitalen Aggressionen unentgeltlich in Gerichtsverfahren zu vertreten. Das ist hochproblematisch.
Die Regelung von §7 des geplanten Gesetzes, das durchaus auch einiges Sinnvolle enthält, mag auf den ersten Blick wie ein Fortschritt klingen. Doch wie Niko Häring in der juristischen Fachzeitschrift NJW betont, sind zivilgesellschaftliche Organisationen weder von Berufs wegen verschwiegen noch unabhängig. Denn sie müssen keinen standesrechtlichen Regeln folgen. Man darf hinzufügen, sie müssen auch nicht ideologisch neutral sein. Die allermeisten von ihnen sind dezidierte Kämpfer gegen das, was sie rechts nennen. Und sie bekommen in aller Regel staatliches Geld.
Einige von diesen Organisationen stehen aufgrund starker Indizien im Verdacht, bei der Opferberatung Opfer von Beleidigungen und Bedrohungen außerhalb des eigenen ideologischen Lagers nicht gleichrangig zu behandeln. Bei einer gemeinnützigen und darüber hinaus zusätzlich staatlich geförderten Organisation wäre das schon sehr problematisch. Wenn sie darüber hinaus noch Kompetenzen in Gerichtsverfahren bekommen, die bisher allein unabhängigen Anwälten zustehen, wird dieses Problem noch verschärft.
Ein als rechts geltender Publizist oder Parteimitglied, die beleidigt werden, oder Todesdrohungen erhalten, müssen schauen, wo sie bleiben und ihre Rechte mit hohen Kosten selbst durchsetzen. Wer dagegen zum ideologischen Lager der einschlägigen Organisationen gehört — ich nenne hier keine, weil sich diejenige, die als erste in den Sinn kommt, als sehr klagefreudig herausgestellt hat — der bekommt bei einer Beleidigung im Netz kostenlosen Vollkaskoschutz, von der Beratung bis zur Vertretung vor Gericht, und das auch noch staatlich subventioniert. Das kann nicht richtig sein.
Hier noch der Wortlaut von §7 des Gesetzentwurfs:
„Vertretung durch zivilgesellschaftliche Organisationen
In Verfahren nach diesem Gesetz können sich die Beteiligten auch durch zivilgesellschaftliche Organisationen als Bevollmächtigte vertreten lassen, wenn
1. es zu den satzungsmäßigen Aufgaben der zivilgesellschaftlichen Organisation gehört,
Interessen von Internetnutzern durch unentgeltliche Aufklärung und Beratung wahrzunehmen,
2. die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht und
3. die zivilgesellschaftliche Organisation durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt handelt.“