Volkssouveränität auf dem Abstellgleis

21.10.2019 | Demokratie als Regierungsform bedarf weit mehr als Wahlen und Parlamentarismus. Sie erfordert als verwirklichte Herrschaft des Volkes die Umsetzung des Prinzips der Volkssouveränität: Das Volk lenkt und kontrolliert durch sein demokratisches Gesetzgebungsverfahren die von ihm eingesetzten Funktionärsapparate der Regierung, Verwaltung und Justiz. Das Volk als Träger und der Nationalstaat als administrativer Rahmen von Volkssouveränität werden jedoch seit einigen Jahren grundsätzlich infrage gestellt.[1] Ein Gastbeitrag von Henry Mattheß

Das von Kant und Rousseau im Umfeld der französischen Revolution von 1789 entwickelte Konzept der Volkssouveränität wird heute weithin verkannt. Von Verwirklichung des Konzepts kann nicht die Rede sein. Das leistet einer fortschreitenden Machtverlagerung auf supranationale Gremien und Akteure Vorschub. Großunternehmen der Wirtschaft und Reiche betreiben dank extremer Eigentumskonzentration globale Agendasetzung durch Lobbyismus, benutzen internationale Organisationen wie die UN zur Durchsetzung ihrer Eigeninteressen [2], oder treiben den Abschluss immer neuer sogenannter Freihandelsverträge voran. Diese Art globaler Agendasetzung entzieht sich nicht nur jeder durch demokratische Gesetzgebung ausgeübten Kontrolle, sondern setzt sich selbst an deren Stelle. Demokratie nach dem Prinzip der Volkssouveränität ist unter solchen Bedingungen Illusion.

Auf theoretischer Ebene ist das Konzept der Volkssouveränität vor allem durch die Agitation links-liberaler Kräfte gegen Volk und Nationalstaat unter Rechtfertigungsdruck. Sie sähen den Träger und Rahmen von Volkssouveränität am liebsten aufgelöst. Selbst ein Verein wie Mehr Demokratie e.V., welcher sich seit über 20 Jahren für Volksabstimmungen auf Bundesebene einsetzt, beauftragt und verteilt eine Informationsschrift, deren Autorin engagiert gegen den Begriff Volk anschreibt, und ihn durch Bevölkerung ersetzt sehen will.[3]

Solche zwanghafte Wortvermeidung wirkt nicht nur komisch, sondern ist in der Sache widersprüchlich und entspringt vor allem Unkenntnis:
Im Konzept der Volkssouveränität erscheint der Volksbegriff nie als ein kultureller oder gar ethnischer, sondern ausnahmslos als eine staatsrechtliche Konstruktion. Alle Träger staatsbürgerlicher Rechte, d.h. die politische Aktivbürgerschaft bilden das Volk. Dagegen umfasst der Begriff Bevölkerung auch alle Bewohner, welche (noch) nicht Staatsbürger sind. Die Zuerkennung von Staatsbürgerrechten an Fremde bedurfte nach der französischen Verfassung von 1793 (u.a.) einer Wohnsitzdauer von nur einem Jahr, aber keiner kulturell-ethnischen Abstammung.[4]

Gerade dieser auf Staatsbürgerrechte begrenzte Volksbegriff der Aufklärung müsste Gegnern von Ethnonationalismus eigentlich willkommen sein. Statt diesen aber seinem demokratischen Ursprung nach zu verteidigen, werden im ausufernden „Kampf gegen Rechts“ Begriffe der Demokratietheorie der Aufklärung mit Nazivokabular konfrontiert, was Volkssouveränität generellen Verdächtigungen aussetzt. Wer für Volksabstimmungen wirbt, sollte aber das Volk als deren Akteur nicht wegdefinieren und Begriffe der Volkssouveränität nicht in die Nähe von Nationalchauvinismus oder Naziideologie rücken.

Gleichfalls findet sich in erwähnter Lektüre die immer wieder präsentierte Falschbehauptung, die Rede von einem Volkswillen würde einen einheitlichen Volkskörper unterstellen, den es aber gar nicht gäbe.[3] Einen solchen gibt es tatsächlich nicht. Weshalb bereits die Demokratieaufklärer Kant und Rousseau unter Volkswillen eben keinen Einheitswillen, sondern jeweils sachbezogene Mehrheitsmeinungen verstanden, welche sich erst im demokratischen Prozess einzelner Sachdiskussionen herausbilden. Schon sie dachten Volk im Sinne ihres Demokratiekonzeptes zwingend pluralistisch.[1]

Mit dem Volk wird meist auch gleich der begrenzende Nationalstaat für überholt erklärt. Doch die Grenzen einer Nation sollten ursprünglich lediglich den Geltungsbereich einer vom Volk beschlossenen republikanischen Verfassung bestimmen, in Gegensatz zu späteren ethnisch motivierten, nationalistischen Gebietsgründungen. Das Volk als Summe der Staatsbürger und die Nation wurden als identisch gedacht. Heutige Forderungen nach einer Schleifung der Nationalstaaten sind eine europazentrierte Erscheinung, die eine Beförderung des EU-Projekts zu einem Bundesstaat hin bezwecken sollen, und zudem nur in einigen EU-Staaten erhoben werden.

Für das Betreiben regionaler Wirtschaftskreisläufe als Alternative zur nicht zukunftsfähigen Globalisierung stellt der Nationalstaat eine praktikable administrative Ebene dar, auf welcher vor allem auch demokratische Entscheidung und Kontrolle nach dem Prinzip der Volkssouveränität gewährleistet werden könnte. Beides fehlt im EU-Staatenbund systembedingt vollkommen und erst recht in einem hypothetischen Weltstaat.

Warum gerade supranationale Ebenen zu “besseren”, demokratischeren Entscheidungen führen sollen, bleibt das Geheimnis ihrer Verfechter. Die politische Praxis lehrt, dass mit zunehmender Entfernung der Entscheider von der Basis, diese leichter beeinflussbar und schwerer kontrollierbar werden. Nationalstaaten sind nicht historisch überholt, sondern umfassend zu demokratisieren, um notwendige internationale Lösungen zu befördern.

Wer Volk und Nationalstaat abschaffen will, muss sich fragen lassen, mit welchem Träger und in welchem Rahmen Demokratie nach dem Prinzip der Volkssouveränität dann verwirklicht werden soll? Mit Verweis auf drängende, globale Probleme sind nicht wenige der Ansicht, auf das immer noch Theorie gebliebene Konzept von Volkssouveränität – als einer wirklichen Demokratie – verzichten zu können, oder gar zu müssen.

Vom gleichen Autor: 70 Jahre Grundgesetz: Wo war das Volk?

[1] ausführlich bei Ingeborg Maus: Über Volkssouveränität – Elemente einer Demokratietheorie, Suhrkamp 2019 (2. Aufl.)

[2] Memorandum of Understanding zwischen Weltwirtschaftsforum und UNO vom 13.6.2019 kommentiert von Norbert Häring

[3] Ute Scheub: Die Unvollendete Demokratie, oekom Verlag München 2017 (2. Aufl.), S. 13, 20; erstellt für Mehr Demokratie e.V.

[4] Acte constitutionnel, Art. 4, 7, 10 von 1793

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