Sparkasse verbietet Verwahrung vom Bargeld im Schließfach

19. 05. 2026 | Die Sparkasse Trier hat ihre Nutzungsbedingungen für ihre Schließfächer dahingehend aktualisiert, dass darin kein Bargeld mehr verwahrt werden darf. Die Kriminalisierung des Bargelds greift immer mehr um sich.

Mir liegt ein Schreiben der Sparkasse Trier vor, mit dem sie Kunden über geänderte „Bedingungen für die Vermietung von Schrankfächern“ informiert. Darin heißt es:

„Der Mieter darf das Schrankfach nicht zur Aufbewahrung von Bargeld oder gefährlichen Sachen benutzen.“

Immerhin steht da nicht „… und anderen gefährlichen Sachen“, aber man kommt kaum umhin, die neue Regel in diese Richtung zu deuten.

Auf die Frage, ob das Trierer Vorgehen auf landesweiten oder bundesweiten Vorgaben des Sparkassenverbandes beruhe, antwortete der Sparkassenverband Rheinland-Pfalz:

„Zum aktuellen Zeitpunkt gibt es keine landes- oder gar bundesweiten Vereinbarungen. Jedes Institut entscheidet auf Basis der aktuellen Vorschriften für sich, ob eine solche Vorschrift mit Blick auf die vor Ort gegebenen Situationen angemessen ist, oder nicht.“

Auf Sparkasse.de findet sich unter „Hinweise zu Bankschließfächern“ zur Einlagerung von Bargeld folgende Information:

Erlaubt, aber nicht automatisch versichert
Ob und in welcher Höhe Bargeld in einem Bankschließfach abgesichert ist, ergibt sich aus den konkreten Bedingungen der jeweiligen Hausrat- oder Spezialversicherung sowie aus den vertraglichen Haftungsregelungen der Bank und einer gegebenenfalls über die Bank abgeschlossenen Schließfachversicherung. Ein automatischer Versicherungsschutz besteht nicht. Kundinnen und Kunden sollten sowohl ihre Versicherungspolice als auch den Schließfachvertrag sorgfältig prüfen und bei Bedarf eine zusätzliche Wertsachen- oder Spezialversicherung abschließen.“

Tatsächlich ist die Einlagerung von Bargeld in Bankschließfächern von fragwürdigem Nutzen. Im Fall einer Bankenkrise oder im Katastrophenfall ist der Zugang dazu nicht gewährleistet. Ebensowenig bei Sanktionen mit Vermögenseinzug gegen die Person. Die Versicherungssituation ist schwierig, der Verlustnachweis aufwendig.

Das aber eine Sparkasse, immerhin ein öffentlich-rechtliches Institut, die Einlagerung gleich verbietet, in einem Atemzug mit „gefährlichen Sachen“, muss man wohl als weiteren Schritt zur Kriminalisierung des gesetzlichen Zahlungsmittels interpretieren.