Grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen
Die vorliegende Rechtssache wirft grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht abschließend beantwortete Rechtsfragen auf, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ebenso wie im Interesse einer (konkret: korrigierenden) Weiterentwicklung des Rechtes revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichtes im vorliegenden Rechtsstreit erheblich sein wird. Der Rechtsstreit wirft folgende grundsätzliche Rechtsfragen auf:
1.) Ist der aus dem Wortlaut des § 14 I S. 2 BBankG zu entnehmende gesetzliche Normbefehl, demzufolge auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel sind, wegen der systematischen Stellung dieser Regelung im Gesetz über die Deutsche Bundesbank dahin auszulegen, daß auf Euro lautende Banknoten nur eines von mehreren beschränkten gesetzlichen Zahlungsmitteln sind?
2.) Darf der Wortlaut der gesetzlichen Regelung aus § 14 I S. 2 BBankG, nach dem auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel sind, nicht nur von einer förmlichen Gesetzgebungskörperschaft, sondern auch von Einrichtungen der Exekutive und Judikative dahingehend um ein ungeschriebenes negatives Tatbestandsmerkmal ergänzt werden, daß auf Euro lautende Banknoten dann nicht das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel sind, wenn die Banknoten von dem Schuldner zur Tilgung einer auf Geldzahlung lautenden Verbindlichkeit innerhalb einer „Masse“ – neben anderen, ähnlichen Schuldtilgungsvorgängen Dritter – verwendet werden; und welche Vielzahl derartiger paralleler Bezahlungsvorgänge konstituiert dieses negative Tatbestandsmerkmal der „Masse“ konkret?
3.) Ist eine Behörde kraft bundesrepublikanischen Landesrechtes befugt, durch eigenes (Anstalts-)Satzungsrecht den bundesgesetzlichen Normbefehl aus § 14 I S. 2 BBankG
(a) wegen seines systematischen Standortes im Gesetz über die Deutsche Bundesbank im Allgemeinen oder
(b) aufgrund autonomer behördlicher Annahme eines „Massenzahlungsverkehrs“ im Speziellen
für insgesamt unbeachtlich zu erklären?
4.) Darf ein Träger öffentlich-rechtlicher Hoheitsgewalt kraft eigenen Satzungsrechtes und ohne Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Vorbehalt des Gesetzes rechtswirksam für beide Parteien eines Zahlungsschuldverhältnisses das Recht eines Zahlungsschuldners aus § 14 I S. 2 BBankG zur unbeschränkten Tilgung von Zahlungsverbindlichkeiten mittels Banknoten bedingen, modifizieren oder einschränken?
5.) Hält sich richterliche Rechtsfortbildung dann noch in den Grenzen, die ihr durch den Grundsatz der Gesetzesbindung aus Art. 20 III GG gezogen sind, wenn ein Gericht nicht lediglich einen offenen Gesetzesbegriff auslegt und das Recht fortbildet, sondern wenn es den seinem Wortlaut nach kategorischen Normbefehl einer Gesetzesnorm (§ 14 I S. 2 BBankG/Art. 128 I S. 3 AEUV) deswegen für unbeachtlich erklärt, weil dieser Normbefehl in einem bestimmten Gesetz verankert ist, den das Gericht – aus von ihm nicht näher bezeichneten Gründen – insoweit für ungeeignet hält?
6.) Steht (a.) einer nach Landesrecht gebildeten Behörde und steht (b.) einem Gericht der Bundesrepublik Deutschland unbeschadet Art. 128 I S. 3 AEUV das Recht zu, den Normbefehl dieser europarechtlichen Primärquelle ganz oder teilweise für unbeachtlich zu erklären?
7.) Nötigt Art. 128 I S. 3 AEUV im vorliegenden Verfahren zur Vorlage der Rechtssache gemäß § 267 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft?