Neue Verhandlung zur Barzahlung des Rundfunkbeitrags in Frankfurt

Am Freitag 03. Februar 2017,  09:15 Uhr wird vom Verwaltungsgericht Frankfurt die Klage von Oliver Cramer gegen den Hessischen Rundfunk verhandelt. Es geht unter anderem um die fehlende Barzahlungsmöglichkeit. Der Fall ist in Sachen Barzahlung aussichtsreich, weil Herr Cramer nach eigener Aussage kein Bankkonto hat.

Ort der Verhandlung ist Adalbertstr. 18, Saal 5, Aktenzeichen ist 1 K 1117/15.F (Tippfehler korrigiert).

Da ich (Norbert Häring) anders als Herr Cramer ein Bankkonto habe, wonach ich in meinem in erster Instanz verlorenem Verfahren vom Verwaltungsgericht Frankfurt auch gefragt wurde, musste dieses sich nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob der Rundfunk Menschen ohne Konto die erheblichen Zusatzkosten einer Barüberweisung zumuten darf. Bei Herrn Cramer dürfte es das tun müssen. Hinzu kommt, dass es immer schwieriger wird, tatsächlich eine Bank zu finden, die Barüberweisungen vornimmt.

Einige Musik könnte auch in Cramers rechtlichen Protest gegen die Forderung von Säumniszuschlägen liegen, da meines Wissens die Gesetzgeber versäumt haben, dem Rundfunk dafür eine Ermächtigung zu geben. Die übrigen Klagegründe will ich nicht kommentieren, weil ich mich damit in rechtlicher Hinsicht nicht näher befasst habe.

Klagegründe

Rechtswidrige Forderung von Säumniszuschlägen

Rechtswidrige Ablehnung des gesetzlichen Zahlungsmittels Euro-Banknoten zur Schuldentilgung in § 10 (2) der Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge. Rechtswidrige Auferlegung von Bankkosten bei der Zahlung der Rundfunkbeiträge durch § 10 der o.g. Satzung. Schaffung weiterer Hürden für Menschen ohne Bankkonto wegen Nicht-Zurverfügungstellen von Barzahlungsmöglichkeiten des Rundfunkbeitrags.

Fehlende Verhältnismäßigkeit (Erforderlichkeit) der Zwangsabgabe

Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip Art. 20 (1) GG wegen

  1. unzureichender und ins leere laufender Sozialklauseln
  2. fehlendem Bezug zur finanziellen Leistungsfähigkeit
  3. Nichtbeachtung des Gebotes der Kostenschonung der Bürger durch verschwenderische Ausgaben und zu hohe Finanzbedarfs-Anmeldungen an die KEF

Unzulässige Typisierung: Das rechtliche Problem der Zulässigkeit des Typisierens über den Abgabengrund wurde vom BVerwG im Urteil 6 C 6.15 vom 18. März 2016 übergangen. Maximale Abweichungsquote von 10 % vom typischen Fall wurde nicht berücksichtigt.

Übertreten des Kostenüberschreitungsverbotes: Anhaltende, bewusst generierte Überschüsse in beträchtlicher Höhe missachten die vom BVerfG geforderte Aufkommensneutralität und lassen Zweifel an der strikten Zweckbindung der Abgabe aufkommen. Dem Beitragssenkungsanraten der KEF wurde nicht in der vorgeschlagenen Höhe entsprochen. Auch dem aktuellen Beitragssenkungsvorschlag der KEFsoll voraussichtlich nicht gefolgt werden. Es bleibt also beim absichtlichen Erwirtschaften von Überschüssen. Die tatsächlich erwirtschafteten Überschüsse sind offenbar beträchtlich höher als per Medien bekanntgegeben. / Einsparungen bspw. durch Abschaffung des Beauftragtendienstes wurden nicht an den Beitragszahler weitergegeben / Aus alldem folgt eine rechtswidrige, weil zu hohe Zwangsabgabe.

Überschreiten der funktionsgerechten Finanzausstattung:

zu hohe Zwangsabgabe durch das nicht durch die Rundfunkfreiheit und den Grundversorgungsauftrag gedeckte Überangebot (Übermäßige Anzahl von Sendern, Expansionen in das Internet) sowie verschwenderische Ausgaben, die die vom BVerfG geforderte Kostenschonung der Bürger missachtet und zu überhöhten Bedarfsanmeldungen bei der KEF führen (Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeitsgebot des BVerfG).

Verstoß gegen den Datenschutz:  kein amtshilfefester Schutz gegen Zweckentfremdung durch Weitergabe- und Verwertungsverbote der erhobenen Daten, wie vom BverfG gefordert

  • Verstoß gegen die Normenbestimmtheit in Bezug auf Unklarheiten der Nutzungsberechtigung

    Verstoß des RBStV gegen die Normenbestimmtheit durch irreführende Sozialklauseln

    Negative Informationsfreiheit

    Widerlegung der vom BVerwG im Urteil 6 C 6.15 vom 18. März 2016 und allen anderen Gerichtsurteilen aufgestellten Behauptung, der „Rundfunkbeitrag“ sei als Vorzugslast ausgestaltet.

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