Investitions-Schiedsgerichte lassen sich kaum in Schranken weisen

28. 04. 2014 | In meiner Handelsblatt-Kolumne von Montag werte ich einen Bericht der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen zu den Investitionstribunalen im Jahr 2013 aus. Das ist ein sehr interessantes Dokument, auf das ich hier verlinken möchte. Die wichtigste Lehre, die man daraus ziehen kann ist die, dass es für die Parteien, die ein Investitionsschutzabkommen schließen, das solche Schiedsgerichte vorsieht, sehr schwer ist, den Regelungsgegenstand wirksam einzugrenzen.

Die Macht der Tribunalvorsitzenden ist so groß und die juristische Kontrolle so schwach, weil auf eklatante, offensichtliche Rechtsbeugung beschränkt, dass immer wieder Urteile gefällt werden und Bestand haben, die den Absichten der Vertragsparteien zuwiderlaufen. Das ist etwa der Fall, wenn im Vertrag ausdrücklich der Anwendungsbereich auf Investitionen im Hoheitsgebiet eines der Vertragspartner beschränkt ist, ein Tribunal dann Klagen von Investoren in Staatsanleihen, die nicht einmal im Land des Emittenten gekauft wurden, annimmt und die Investoren mit Schadensersatz wegen eines Staatsbankrotts beglückt.

Kurios und bedenklich ist auch ein Fall von 2013, in dem ein Investor in ein Hotelprojekt in Libyen, der nur 5 Mio. Dollar investiert hatte, 935 Millionen Dollar plus Zinsen an Schadensersatz zugesprochen bekam.

Das ist zu bedenken, wenn uns versichert wird, in das geplante Freihandels- und Investitionsschutzabkommen mit den USA, würden Vorkehrungen gegen unbeabsichtigte Folgen eingebaut.

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