29. 9. 2020 | Der EU-Generalanwalt hat in seinem Plädoyer zu meinem Verfahren gegen den Hessischen Rundfunk um Barzahlung des Rundfunkbeitrags argumentiert, das EU-Recht enthalte zwar eine grundsätzliche Pflicht zur Bargeldannahme für öffentliche Stellen. Die Mitgliedstaaten könnten jedoch aus Gründen des öffentlichen Interesses diese Verpflichtung in Maßen einschränken. Die Zuständigkeit sowohl für die Entscheidung darüber, ob §14 Bundesbankgesetz weiter anzuwenden ist, der Euro-Banknoten zum unbeschränkten gesetzlichen Zahlungsmittel erklärt, als auch für die Entscheidung meines konkreten Rechtsstreits sieht der Generalanwalt beim Bundesverwaltungsgericht. Hier ein Link zur Pressemitteilung mit der Kurzfassung des Plädoyers. Eine ausführlichere Interpretation und Stellungnahme folgt.
Der ausführliche Schlussantrag des Generalanwalts ist hier abrufbar.