NRW-Regierung verweigert Antwort auf FDP-Anfrage zur Barzahlerabzocke durch Düsseldorf

Ein FDP-Abgeordneter im Düsseldorfer Landtag wollte von der Regierung wissen, wie diese Sondergebühren für Barzahler in der Landeshauptstadt rechtlich und politisch beurteilt. Innenminister Ralf Jäger war das offenkundig zu heikel. Er verweigert in seiner Antwort auf die kleine Anfrage mit windigen Vorwänden die Beantwortung beider Fragen.

In Düsseldorf muss man auf den Ämtern seit Mai eine Zusatzgebühr bezahlen, wenn man seine Gebühren bar bezahlt. Wie ist das rechtlich zu beurteilen?, wollte der FDP-Abgeordnete Ralf Witzel per kleine Anfrage wissen. Die Frage ist berechtigt, steht doch in §14 Bundesbankgesetz ganz klar, dass (nur) Bargeld gesetzliches Zahlungsmittel ist. Nach vorherrschender Rechtsauffassung, unter anderem der Bundesbank, bedeutet das, dass man nur auf freiwilliger Basis vereinbaren kann, eine Schuld auf anderem Wege zu begleichen. Gebühren muss man aber zahlen, da kann es keine freiwillige Zustimmung zu einer Sondergebühr für Barzahlung geben.

Die Antwort zur politischen Bewertung durch die Landesregierung:

„Eine in der Fragestellung unterstellt zunehmende Praxis von Behörden, Zusatzgebühren bei barzahlenden Bürgern zu erheben, ist der Landesregierung nicht bekannt. Deshalb erübrigt sich eine politische Bewertung.“

Wie feige ist das denn, Herr Jäger?! Wollen Sie einerseits nicht Ihrem Finanzminister widersprechen, der Bargeldobergrenzen einführen will, andererseits der Öffentlichkeit gegenüber sich nicht auf die Seite der Bargeld-Abschaffer stellen?

Die Antwort zur rechtlichen Bewertung:

„(…) Eine Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Gebühr für Bareinzahlungen existiert im Gebührengesetz NRW und in der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung nicht. (…) erhebt die Stadt Düsseldorf in ihren Dienststellen des Einwohnerwesens eine Gebühr von 1 Euro bei Bargeldzahlungen ab 10 Euro auf der Grundlage ihrer Verwaltungsgebührensatzung . (…) Die Rechtsgrundlage für diese Verwaltungsgebührensatzung ist §7 der Gemeindeordnung für das Land NRW in Verbindung mit §§4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW (KAG). Die Kommunen können danach Gebühren erheben, soweit nicht nach §1 KAG durch Landes- oder Bundesrecht etwas anderes bestimmt ist (…).“

Über diese Nicht-Antwort sollte sich der Abgeordnete tunlichst beim Landtagspräsidenten beschweren. Die unvollständige Auflistung möglicher einschlägiger Paragraphen ist keinesfalls eine rechtliche Bewertung. Es ist ja gerade die Vermutung der Autoren der kleinen Anfrage, dass das „Bundesrecht etwas anderes bestimmt“, nämlich in Gestalt von §14 Bundesbankgesetz. Auf die Frage, ob sich die Stadt Düsseldorf tatsächlich für ihre Sondergebühr für Barzahler auf die angeführten Paragraphen berufen kann, steht im Zentrum der Anfrage und wird nicht beantwortet.

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