Meine Datenabfrage nach DSGVO vom 1. Juli 2026
Dr. Norbert Häring
Medienanstalt Hessen
Wilhelmshöher Allee 262
34131 Kassel
Betreff: Auskunftsersuchen gemäß Art. 15 DSGVO – Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten im Rahmen des KI-Tools „KIVI“
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß Art. 15 DSGVO beantrage ich Auskunft über die Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten im Rahmen des KI-Tools KIVI oder im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit nach §19 Medienstaatsvertrag über meinen Weblog „Geld und mehr“ (https://norberthaering.de).
Ich bitte um Auskunft zu folgenden Punkten:
- Ob und welche personenbezogenen Daten von mir (z. B. aus öffentlichen Quellen, Social Media, Websites) erfasst, analysiert, gespeichert oder verarbeitet wurden.
- Die Herkunft dieser Daten.
- Die Zwecke und die Rechtsgrundlagen der Verarbeitung.
- Ob und an wen (insbesondere andere Landesmedienanstalten, Condat AG, Verfassungsschutz, Polizei oder Staatsanwaltschaften) meine Daten weitergegeben wurden.
- Die Speicherdauer.
- Ob Profiling oder automatisierte Entscheidungen stattfanden.
- Ob meine Daten im Rahmen der gemeinsamen Verantwortung (Art. 26 DSGVO) mit anderen Anstalten verarbeitet wurden.
Falls keine Daten zu mir vorliegen, bitte ich um ausdrückliche Bestätigung. Ich erwarte eine vollständige Auskunft innerhalb eines Monats. Bei Unvollständigkeit behalte ich mir weitere Schritte vor.
Mit freundlichen Grüßen
(Norbert Häring)
Anlagen: Kopie Personalausweis
Auskunft der Medienanstalt Hessen vom 28. August 2026
Meine Antwort vom 18. September 2026
Dr. Norbert Häring
Medienanstalt Hessen
Wilhelmshöher Allee 262
34131 Kassel
Frankfurt 18.9.2026
Ihre Antwort vom 28.8.2026 auf mein Auskunftsersuchen nach §15 DSGVO
Sehr geehrte Damen und Herren,
herzlichen Dank für Ihre Antwort auf mein Auskunftsersuchen, das bei mir einige Fragen aufwirft, deren Beantwortung ich binnen zwei Wochen nach Eingang dieses Schreibens erbitte:
Die Datenauskunft einer Behörde ist ein Verwaltungsakt (Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 30.11.2022, Az. 6 C 10.21, vom 20.05.2026 – 6 A 4.25, Rn. 13 und vom 16.09.2020, Az. 6 C 10.19). Trotzdem fehlt in Ihrer Auskunft eine Rechtsbehelfsbelehrung (Klagemöglichkeit) und der nach § 37 HVwVfG Abs. 2 erforderliche Name oder die Unterschrift des Behördenleiters. Ich bitte um Erläuterung und gegebenenfalls eine neue Auskunft ohne diese Formfehler.
Nach Aufsuchen der von Ihnen mitgeteilten, gespeicherten und analysierten Links und nach Betrachtung der dortigen Textbeiträge von mir oder mit Bezug zu mir (siehe Anlage), stellte ich fest, dass nur bei einem verschwindend geringen Anteil dieser Texte erkennbare Anhaltspunkte für mögliche Rechtswidrigkeit vorlagen. Wenn es bei der überwältigenden Mehrheit der von Ihnen verarbeiteten und gespeicherten Texte von mir oder über mich keine plausiblen Anhaltspunkte für Rechtswidrigkeit gibt, so widerspricht das den von Ihnen mitgeteilten Gründen für die Verarbeitung meiner Daten. Dass ein seit Jahren von allen Landesmedienanstalten genutztes KI-Programm eine derart hohe Rate an falsch-positiven Ergebnissen auswerfen sollte, erscheint hochgradig unplausibel.
Zur Ausräumung des sich aufdrängenden Verdachts, dass auch andere Ziele als das Monitoring potenziell rechtswidriger Inhalte eine Rolle spielen, bitte ich Sie, mir neben einer übergreifenden Erklärung für die übergroße Anzahl falsch-positiver Einträge, für die weiter unten beispielhaft aufgeführten Einträge konkret mitzuteilen:
aufgrund welchen konkreten Erfassungs- oder Zuordnungskriteriums diese Beiträge in die KIVI-Ergebnisliste gelangt sind,
welchem Verarbeitungszweck deren Speicherung jeweils diente,
ob es eine menschliche Prüfung gab und warum ggf. die Speicherung nach dieser Prüfung fortbestand,
ob die jeweiligen Beiträge als Trainings-, Test- oder Validierungsmaterial genutzt wurden und
welche Metadaten, Kategorien, Tags, Scores oder sonstigen Bewertungen mit den jeweiligen Beiträgen verknüpft sind.
Bitte beantworten Sie diese Fragen für folgende Beiträge, die verschiedene Quellen und Beitragsarten abdecken:
https://x.com/eddie_1412/status/2049435871116435816
https://x.com/norberthaering/status/2050907546722967663
Https://t.me/coronadatencheck/43391
https://x.com/berlinerzeitung/status/2052290555623706666
https://vk.com/wall528162348_307021
https://x.com/norberthaering/status/2031722952182448553
https://x.com/norberthaering/status/2059277702289306018
Https://kopp-verlag.de/der-wahrheitskonplex
https://x.com/norberthaering/status/2060250683702444154
https://vk.com/wall528162348_311966
Sollte es keine plausible Rechtfertigung für die Erfassung, Verarbeitung und Speicherung geben, verlange ich, dass Sie künftig auf Erfassung und Bearbeitung meiner Daten durch das KIVI-Programm verzichten und alle nach dem 27. September erfassten Daten unverzüglich löschen.
Vorsorglich teile ich Ihnen mit, dass ich mir im Falle einer unvollständigen Auskunft eine Verpflichtungsklage vorbehalte.
Mit freundlichen Grüßen
(Norbert Häring)
Antwort der Medienanstalt Hessen vom 6. Oktober 2026
Meine Erwiderung von 8. Oktober 2026
Dr. Norbert Häring
Medienanstalt Hessen
Wilhelmshöher Allee 262
34131 Kassel
Frankfurt 8.10.2026
Ihre Antwort vom 6.10.2026 auf mein Schreiben vom 18.9.
Widerspruch gegen Löschung sämtlicher persönlicher Daten über mich
AZ: 01/02/08
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Antwort vom 6.10. auf meine Rückfragen vom 18.9. Da sich unsere Briefe überkreuzt haben, können Sie meinen diesbezüglichen Mahnbrief vom 6.10. gern ignorieren.
In Ihrer Auskunft
- verneinen Sie mit unzutreffenden Argumenten, dass Ihre DSGVO-Auskunft ein Verwaltungsakt ist,
- ignorieren Sie meine Forderung nach Vervollständigung der DSGVO-Auskunft,
- kündigen Sie gleichzeitig entgegen meinem Wunsch die Löschung SÄMTLICHER über mich gespeicherten persönlichen Daten an,
- geben Sie eine unverständliche und unplausible Erläuterung für Grund und Umfang der Speicherung und Verarbeitung meiner persönlichen Daten.
Im Einzelnen:
Zu Punkten 1 und 2:
Im Gegensatz zu Ihrem Argument ist nicht nur die Entscheidung darüber, ob überhaupt eine Auskunft erfolgen soll, ein Verwaltungsakt, sondern auch die Entscheidung darüber, in welchem Umfang der Auskunftsanspruch besteht und welche Auskünfte im Einzelnen erteilt werden.
In meinem Schreiben vom 18.9. bemängelte ich unter anderem, dass in Ihrer DSGVO-Auskunft vom 28,8. die Metadaten, Kategorien, Tags, Scores oder sonstigen Bewertungen, die mit den jeweiligen Beiträgen verknüpft sind, nicht enthalten sind, und forderte Sie auf, mir diese mindestens für eine von mir zusammengestellte Auswahl von Beiträgen mitzuteilen.
In Ihrer Antwort gehen Sie auf die Konkretisierung meiner Datenauskunftsanfrage nach DSGVO nicht ein. Sollte dem eine Entscheidung zugrundeliegen, mir diese Auskünfte und die weiteren in meinem Schreiben vom 18.9. geforderten Informationen nicht zu geben, fordere ich Sie auf, mir das förmlich in einem entsprechenden Verwaltungsakt mit Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen. Sollten bei Ihnen und Ihrem Dienstleister keine der geforderten Informationen gespeichert sein, fordere ich Sie auf, mir das explizit zu versichern.
Zu Punkt 3:
Ich habe Sie entgegen Ihrer Formulierung nicht aufgefordert, „sämtliche derzeit noch gespeicherten Beiträge,“ die meine persönlichen Daten enthalten, zu löschen, sondern nur die nach dem 27. September erfassten. Keinesfalls dürfen Sie die über mich gespeicherten persönlichen Informationen, die Gegenstand meines Auskunftsbegehrens sind, löschen, bevor Sie mir alle geforderten Informationen gegeben haben oder abschließend geklärt ist, in wieweit das möglich ist und ein Anspruch darauf besteht.
Wegen Eilbedürftigkeit habe ich Ihnen diesen Widerspruch gegen die Datenlöschung heute um 11:24 Uhr auch per E-Mail an info@medienanstalt-hessen.de zukommen lassen.
Zu Punkt 4:
Sie implizieren, meine Beiträge mit personenbezogenen Daten seien nur als Beifang gespeichert worden, zum Beispiel, weil Dritte mich erwähnt oder auf meine Beiträge verlinkt hätten. Diese Erklärung trägt aus zwei Gründen nicht: Zum einen enthält die Liste der gespeicherten Beiträge einige Beiträge von mir auf der Plattform X, die direkt von meinem X-Account stammen, also nicht vermittelt durch Dritte. Zum anderen ist auch bei fast allen Beiträgen Dritter, die Bezüge zu mir enthalten, kein vernünftiges Indiz für Rechtswidrigkeit erkennbar. In vielen Fällen handelt es sich lediglich um Ankündigungen von Interviews mit mir.
Ich harre daher weiterhin einer tragfähigen Auskunft über den Grund der Speicherung und Verarbeitung meiner persönlichen Daten.
Viele Grüße
(Norbert Häring)