Wie CETA durch den EuGH und das Bundesverfassungsgericht zu stoppen ist

 Die Bremer Rechtswissenschaftler Andreas Fischer-Lescano und Johan Horst haben für Attac-München ein Gutachten über die (Un-)Rechtmäßigkeit des CETA-Freihandelsabkommens mit Kanada verfasst. Sie kommen zu dem Ergebnis, dass die EU-Kommission mit dem Abkommen ihre Kompetenzen überschritten hat, und dass durch das Abkommen die Rechtssetzungsgewalt der Parlamente unzulässig beschränkt wird. Schließlich stellen sie dar, wer auf vor welchem Gericht und auf welcher

Grundlage dagegen klagen kann. Hier die Zusammenfassung des Gutachtens:

 1. Das CETA ist ein „gemischtes Abkommen“. Es kann nur in Kraft treten, wenn die EU und die Mitgliedstaaten das Abkommen ratifizieren. Unter dem Grundgesetz ist dafür nicht nur die Zustimmung des Bundestages, sondern auch des Bundesrates notwendig.

 2. Die Einführung von Investor–‐Staats–‐Schiedsgerichten im CETA verletzt das im Unionsrecht (Art. 19 EUV iVm Art. 263 ff. AEUV) und im Grundgesetz verankerte richterliche Rechtsprechungsmonopol (Art. 92 GG). Der EU fehlt zudem die Kompetenz, ein solches Verfahren auf Portfolioinvestitionen und den Bereich der Finanzdienstleistung zu erstrecken.

 3. Das CETA verletzt den verfassungs–‐ und unionsrechtlich verankerten Grundsatz der Demokratie durch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe wie „indirekte Investition“ und „fair and equitable treatment“, die die demokratische Gestaltung der Wirtschafts–‐ und Sozialordnung durch die Einräumung von Schadensersatzansprüchen unverhältnismäßig einschränken und deren Auslegung einem demokratisch nicht legitimierten Ausschusssystem überantwortet wird, das seine Spitze im Joint Committee findet. Das Europäische Parlament und die nationalen Legislativ–‐ und Exekutivorgane sind nicht hinreichend in dieses System eingebunden. Der Union fehlt zudem im Hinblick auf eine Reihe von Regelungsbereichen die Kompetenz zur Errichtung der Ausschüsse, weshalb Entscheidungen nicht in Ausschüssen gefällt werden dürfen, in die nationale Organe nicht eingebunden sind.

 4. Das CETA beeinträchtigt durch die Negativliste, die Ratchet–‐Klausel, die weitgehende Marktöffnung auch im Bereich kommunaler Dienstleistungen und das Verbot von Offsets, also das Verbot der gezielten Förderung lokaler Belange, die im Unionsrecht und im Grundgesetz verankerte Garantie der kommunalen Selbstverwaltung unverhältnismäßig.

 5. Das CETA ist vor dem Hintergrund der menschen–‐ und umweltrechtlichen Verpflichtungen der EU und der Mitgliedstaaten problematisch, weil es Sozial–‐, Arbeits–‐, Gesundheits–‐, Umwelt–‐ und Menschenrechtsstandards nicht hinreichend verankert.

 6. Im Hinblick auf die gerichtliche Durchsetzung der o.g. Verpflichtungen kann der Europäische Gerichtshof angerufen werden und nach Art. 279 AEUV ggf. einstweilige Anordnungen erlassen:

 a. Der EuGH kann im Wege des Gutachtenverfahrens mit dem CETA befasst werden. Antragsberechtigt sind insbesondere das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten. Nach § 7 IntVG müsste die Bundesregierung einem diesbzgl. Verlangen des Bundesrates nachkommen.

 b. Auch eine Subsidiaritätsklage kann beim EuGH anhängig gemacht werden. Antragsberechtigt sind die Mitgliedstaaten, ihre Parlamente und deren Teile. Nach § 126a GOBT setzt dies einen Antrag „aller Mitglieder der Fraktionen, die nicht die Bundesregierung tragen,“ voraus. 41

 c. Schließlich sind Nichtigkeitsklagen nach Art. 263 AEUV beim EuGH zulässig. Privilegiert klageberechtigt sind das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten. Nach § 7 IntVG müsste die Bundesregierung einem diesbezüglichen Verlangen des Bundesrates nachkommen. Nichtprivilegierte Kläger, wie bspw. Gemeinden und juristische Personen, müssten eine individuelle Betroffenheit durch das CETA nachweisen.

 7. Das Bundesverfassungsgericht kann im Wege der Verfassungsbeschwerde und des Organstreitverfahrens im Hinblick auf die gerichtliche Durchsetzung der o.g. Verpflichtungen angerufen werden. Über eine einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG kann dem deutschen Vertreter im Europäischen Rat die Zustimmung zum CETA ggf. vorläufig untersagt werden.

 Zum Gutachten.

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