Unabhängige Justiz? Wer im Glashaus sitzt, soll nicht auf Polen werfen

Die EU-Kommission will Polen das Stimmrecht in der EU entziehen, weil die dortige Regierung die Unabhängigkeit der Justiz untergrabe. Das stimmt wohl. Wenn allerdings Deutschland im EU-Rat für diese Empfehlung stimmen würde, wäre das eine ziemliche Heuchelei. Viel besser steht es hier mit der Unabhängigkeit der Justiz nämlich nicht.

Unsere Richterinnen (m/w) werden entweder von den Justizministerien oder von Wahlausschüssen bestimmt. Wenn es die Justizministerien sind, ist es mit der Unabhängigkeit von der Regierung von vorneherein nicht weit her. Auch in den Wahlausschüssen haben die Justizministerien meist eine starke Stellung.

Wenn es um Bundesrichterinnen geht, also die obersten Instanzen, dann sorgen verschiedene Maßnahmen wie geforderte Zweidrittelmehrheit und Aufteilung der Befugnisse auf Bundesrat und Bundestag ganz gut dafür, dass nicht eine (Regierungs-)Partei das Personal der Gerichte dominieren kann, und dass in der Regel nur überparteilich konsensfähige Kandidaten zum Zuge kommen.

Sehr viel trüber sieht es aber auf Landesebene aus, also bei den ersten paar Instanzen, durch die eine Richterin aufsteigen muss, um überhaupt an ein Bundesgericht zu gelangen. Nicht alle Länder haben Richterwahlausschüsse. Wo es sie gibt, sieht das Verfahren manchmal so aus, wie zum Beispiel in Bayern, wo ein Landtagsauschuss mit zehn Mitgliedern, von denen sechs die CSU stellt,  in einem nichtöffentlichen Verfahren über das striktes Stillschweigen zu bewahren ist, mit einfacher Mehrheit der CSU-Stimmen die Kandidaten für den Verfassungsgerichtshof wählt, die das CSU-geführte Justizministerium vorgeschlagen hat.

Entscheidend für die Unabhängigkeit der Richterinnen von den Vorlieben der Regierungen ist natürlich, wer wie darüber bestimmt, ob sie befördert werden. Denn welche Richterin will schon bis zum Ende ihrer Laufbahn am Amtsgericht versauern. Die Antwort auf diese Frage ist kompliziert, aber die vereinfachte und zugespitzte Antwort lautet: es entscheidet das Justizministerium im Benehmen mit der auf Betreiben des Justizministeriums eingesetzten Präsidentin oder Vorsitzenden des jeweiligen Gerichts oder der jeweiligen Kammer.

Thomas Fischer, Bundesrichter in Karlsruhe, schreibt auf Zeit Online von einem hochdifferenzierten System formeller und informeller Kontrolle.

In fast allen Bundesländern gibt es ‚Erprobungen nach der Erprobung‘, das heißt Abordnungen an Obergerichte zur Erprobung der Beförderungstauglichkeit von R 1 nach R 2. Man nennt das auch „Drittes Staatsexamen“; es ist nicht selten ein demütigender Härtetext auf Angepasstheit. Andere Länder machen das, indem sie nur im „Zickzack“ befördern: Im Wechsel zwischen (weisungsabhängiger) Staatsanwaltschaft und (weisungsunabhängigem) Richteramt.

Zentral für die Beförderungschancen sind die Beurteilungen durch die vorgesetzten Richterinnen, die wiederum nicht ohne das Wohlwollen des Justizministers diese Position haben erreichen können. Aber alle Beförderungsstellen müssen in Einklang mit dem Grundgesetz ausgeschrieben werden, um allen geeigneten Kandidaten gleiche Chancen zu geben. Das geht dann so: In einem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe aus dem Jahr 2016 heißt es, unter den Richterinnen und Richtern in Baden-Württemberg sei „die Vorstellung weit verbreitet“, dass bei der Vergabe von Ämtern in der Justiz systematisch gegen Artikel 33, Absatz 2 verstoßen wird (Aktenzeichen 2 K 3639 /14). In der Praxis laufe es nach Überzeugung vieler Richter so, „dass sich zunächst die Personalverantwortlichen des Justizministeriums zusammen mit dem Gerichtspräsidenten auf einen Richter einigten, der eine Stelle erhalten solle, und dem Ausgewählten daraufhin mitgeteilt werde, für ihn werde demnächst eine Stelle ausgeschrieben. Erst im Anschluss hieran erfolge die öffentliche Ausschreibung der Stelle.“ Bewerbe sich jemand anderes als der Vorgesehene auf die Stelle, wird referiert, sei das „nicht ratsam“: Es bleibe nicht nur „von vornherein ohne Erfolg“, weil die Beurteilungen entsprechend der Vorauswahl ausfielen, sondern werde „regelmäßig mit Nachteilen beim weiteren beruflichen Fortkommen sanktioniert“.

Welche Chancen auf Beförderung hat wohl die Veraltungsrichterin (m/w), die dieses Urteil „verbrochen“ hat? Welche Beförderungschance hat wohl der Tübinger Richter am Landgericht (2. Instanz), der als Einziger regelmäßig wagt zu urteilen, dass der Rundfunkbeitrag, an dem alle regierenden Parteien aller Länder sehr hängen, gesetzwidrig sei? Unvergessen das Urteil eines Bayerischen Gerichts über CSU-Generalsekretär Otto Wiesheu, der 1983 im Suff jemand totgefahren hatte und praktisch straflos blieb (12 Monate auf Bewährung), weil er durch den Verlust seines Amtes  genug gestraft sei, was es ihm ermöglichte, zehn Jahre später ausgerechnet als Verkehrsminister in die Politik zurückzukehren.  Bayern leistet sich auch die europarechtlich sicherlich nicht koschere Eigenwilligkeit, dass der Präsident des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs qua Amt gleichzeitig im Verwaltungsrat des sich als Behörde gebärdenden Bayerischen Rundfunks sitzt. Wenn also jemand vor einem bayerischen Verwaltungsgericht gegen einen Verwaltungsakt des Bayerischen Rundfunks klagt und in die zweite Instanz geht, so urteilt darüber eine Kammer, deren Richterinnen für ihre weitere Karriere von der Beurteilung durch einen Gerichtspräsidenten abhängen, der die angefochtene Amtshandlung beaufsichtigt und wahrscheinlich mitgetragen hat.

Ich selbst habe Erfahrungen mit der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit gemacht, die sich nur verstehen lassen, wenn man solche Abhängigkeiten mit in den Blick nimmt. Welche Karrierechancen hätte eine Richterin, die aufsehenerregend urteilen würde, dass der Staat und die Rundfunkanstalten die Annahme des gesetzlichen Zahlungsmittels nicht verweigern dürfen, weil das ganz klar so in §14 ‚Bundesbankgesetz steht? Das würde die unvorbereiteten Verwaltungen vor enorme Probleme stellen. Da urteilt man doch lieber, wie das Verwaltungsgericht München, dass das Bundesbankgesetz nicht einschlägig sei, denn die Rundfunkanstalten wollten ja gerade kein Bargeld haben, sondern nur Giralgeld, während das Bundesbankgesetz nur von Bargeld spreche. Das ist kein Witz, auch wenn es so klingt. Das Verwaltungsgericht hat das so begründet, natürlich wissend, dass es Unsinn hoch drei ist. Hier für alle, die es nicht glauben können, die Passage im Zitat:

Aufgrund der Regelung des § 10 Abs. 2 Rundfunkbeitragssatzung ist die geschuldete Leistung von Anfang an Buchgeld, so dass § 14 Abs. 1 Abs. 2 BBankG – der nur Barzahlungen betrifft – keine Anwendung findet.

Wenn die Gesetzeslage zu eindeutig ist, aber die Interessen der karriereentscheidenden Regierung in eine andere Richtung gehen, dann bleibt eben nur eine mehr oder weniger unsinnige Begründung zu finden. In meinem eigenen Verfahren ist das Verwaltungsgericht Frankfurt auf eine nur geringfügig weniger absurde Ausflucht verfallen. Wenn der Gesetzgeber daran gedacht hätte, was §14 Bundesbankgesetz für „Massenverfahren“ der Verwaltung bedeutet, hätte er diesen anders formuliert und Massenverfahren der Verwaltung vom Annahmezwang ausgenommen. Das nennt sich vornehm „teleologische Verengung“, ganz so als hätte der Gesetzgeber in den letzten sechs oder sieben Jahrzehnten nicht mitbekommen, dass es „Massenverfahren“ der Verwaltung gibt. Über den Unsinn dieser Begründung gibt es bereits einen Fachaufsatz. Das Oberverwaltungsgericht Münster urteilte, es sei „bereits zweifelhaft“, ob das Bundesbankgesetz das Verbot enthalte, einen zwingend bargeldlosen Zahlungsverkehr anzuordnen“, sah aber trotz dieser Zweifel an der Bedeutung einer bundesgesetzlichen Regelung keine grundsätzliche Bedeutung und unterband deshalb den Gang zu einer höheren Instanz. Entscheidend sei die Effizienz der Verwaltung. Das Verwaltungsgericht Stuttgart meint, bzw. gibt vor zu meinen, bei §14 Bundesbankgesetz gehe es nur um unterschiedliche Annahmepflicht für Scheine und Münzen (bei Münzen eingeschränkt, bei Scheinen uneingeschränkt) und schließt daraus in geheucheltem logischen Analphabetismus, dass es für Scheine keine Annahmepflicht gebe. Jedes Gericht findet eine andere kreative Begründung für das gleiche, staatstragende Ergebnis. Zufall?

[21.12.2017]

Print Friendly, PDF & Email

Antworten auf

  1. Pingback: post
  2. Pingback: vigrx

Dieser Kommentarbereich ist geschlossen.