Berufung im Streit um Barzahlung des Rundfunkbeitrags – Replik auf Berufungserwiderung des HR

Im Berufungsverfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel um die von mir begehrte Möglichkeit, den Rundfunkbeitrag mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel zu bezahlen, hat der Hessische Rundfunk (HR) am 28. März seine Erwiderung auf unsere Berufungsbegründung eingereicht. Das Verwaltungsgericht Frankfurt hatte meine Klage abgewiesen. Im Folgenden dokumentiere ich die von meinem Anwalt, Carlos Gebauer, verfassten Replik auf den HR.

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In dem Berufungsstreitverfahren Dr. Häring gegen Hessischer Rundfunk 10 A 2929/16 ist auf die Berufungserwiderung vom 28. März 2017 für den Kläger wie folgt zu replizieren:

I.

Der Beklagte tritt den Angriffen des Klägers gegen das angefochtene Urteil nicht erheblich entgegen. Wesentliche Teile der Berufungsbegründung bleiben gänzlich unbeantwortet. Im Kern beschränkt sich der Vortrag des Beklagten auf die bloße Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Insoweit bislang ungehörte Überlegungen in die Erörterung eingebracht werden, verfangen sie – wie nachstehend im einzelnen ausgeführt – nicht.

II.

Zur Berufungserwiderung insgesamt: 

1.) Die Landesgesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland haben keine verfassungsrechtliche Kompetenz zur Änderung des bundesgesetzlichen Geldrechtes. Auch ein staatsvertragliches Zusammenwirken aller Bundesländer zur Schaffung von Rundfunkrecht kann eine solche Kompetenz nicht begründen.

2.) In Ermangelung eigener geldrechtlicher Kompetenz können die Bundesländer landesrechtlich handelnde Körperschaften auch nicht rechtswirksam ermächtigen, qua Satzungsrechtes von bundesgesetzlichen Normen abzuweichen. Soweit der Bundesgesetzgeber im Rahmen seiner eigenen verfassungsrechtlichen Kompetenz einen von ihm selbst formulierten Grundsatz des förmlichen Bundesrechtes (§ 14 I S. 2 BBankG) in spezifizierten Einzelfällen (Kraftfahrzeugsteuergesetz) modifiziert hat, so zeigt bereits dies jedenfalls zweierlei: Zum einen, daß er seinen eigenen Grundsatz aus § 14 I S. 2 BBankG als umfassend versteht und die Notwendigkeit gesehen hat, zur Bestimmung einer Ausnahme tätig werden zu müssen. Zum anderen, daß ihm bewußt ist, derartige Ausnahmen auch nur selbst anordnen zu können.

3.) Der Bundesgesetzgeber hat mit seinem dergestalt kategorischen Geldrecht – und also dem bundesgesetzlich prinzipiell unbeschränkten Tilgungsrecht des Geldleistungsschuldners mittels Bargeldes im Sinne des § 14 I S. 2 BBankG – auch nicht planwidrig gehandelt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage ist bemerkenswert eindeutig. Der Bundesgerichtshof formuliert:

Geldschulden sind nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich durch Barzahlung zu erfüllen.

(BGH Urt. v. 20. Mai 2010, Xa ZR 68/09, Tz 29)

Diese Judikatur ist nicht nur seit Bestehen des BBankG gefestigt. Insbesondere die vorzitierte Entscheidung hätte den Parteien des Staasvertrages und der auf ihn zu stützenden Satzungen bekannt sein können.

Das Bundessozialgericht hat zur Frage der Begleichung von öffentlich-rechtlichen Beitragsschulden im Besonderen ebenfalls Grundlegendes ausgeführt:

Die §§ 269 f. BGB … sind … Ausdruck allgemeiner Rechtsüberzeugungen, was die Abgrenzung der Rechte und Pflichten bei der Erbringung von Leistungen, insbesondere … bei Geldschulden betrifft. Als solche dienen sie vor allem dem Schutz des Schuldners. Höhere Anforderungen können an ihn deshalb auch im Beitragsrecht … nicht gestellt werden. … [Der] ‚Vorbehalt des Gesetzes‘ … gilt … auch für das dem jeweiligen Leistungsbereich zugeordnete Beitragsrecht, zumal das gesamte Beitragsrecht durch die Auferlegung von Lasten geprägt ist und der Gesetzesvorbehalt den Bürger vor allem davor schützen soll, daß ihm solche Lasten von der Verwaltung ohne eine gesetzliche Grundlage auferlegt werden.

(BSG Urt. v. 11. Dezember 1987, 12 RK 40/85, Tz 18)

Zugleich stellt das Bundessozialgericht an derselben Stelle auch klar, daß es nicht in Betracht kommt, in die gesetzliche Regelung der Verwaltungspraxis des Massenzahlungsverkehrs bei öffentlich-rechtlichen
Leistungsbeziehungen – selbst wenn sie aus Verwaltungssicht Probleme bereiten – kraft Richterrechtes einzugreifen:

Insoweit Abhilfe zu schaffen, muß vielmehr dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben.

(BSG a. a. O. Tz 31)

Der Bundesgerichtshof hat sich jene Überlegungen des Bundessozialgerichtes in dessen vorzitierter Entscheidung mit eigenem Urteil vom 5. Oktober 2016 sogar jüngst ausdrücklich noch einmal zu eigen gemacht (vgl.: VIII ZR 222/15, dort insbesondere Tz 23).

Die Auffassung des Beklagten, das Rundfunkfinanzierungsrecht und das Recht der Beitragstilgung bezögen sich auf nicht identische Gegenstände, weswegen der rundfunkrechtliche Satzungsgeber ohne Verstoß gegen Art. 31 GG Bundesrecht modifizieren dürfe, ist hiermit ebenfalls nach den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtspechung als unrichtig erkennbar.

4.) Selbst wenn der Bundesgesetzgeber (und ihm später folgend die Mitgliedstaaten der den AEUV ratifizierenden Vertragsparteien) bei der Formulierung des Bargeldprinzips ungewollt übersehen hätten, den Bundesländern zur Organisation von Massenzahlungsverkehren Regulierungsfreiräume einräumen zu sollen, so würde das für Satzungsermächtigungen geltende Bestimmtheitsgebot doch auch diesenfalls noch immer erfordern, daß der Satzungsgeber zu einer derartigen Lückenausfüllung durch die ihn ermächtigende Körperschaft ausdrücklich und spezifiziert ermächtigt wäre. Denn legitimes Satzungsrecht hat nach allgemeinen Grundsätzen auf dem unzweideutigen Boden gesetzlicher Ermächtigung zu stehen.

Für eine solche Ermächtigung des Beklagten zur Modifikation bundesgesetzlichen Geldrechtes durch Staatsvertrag ist jedoch von ihm selbst nichts vorgetragen, von der angefochtenen Entscheidung nichts ausgeführt und im übrigen auch sonst nichts ersichtlich. § 9 II Nr. 2 RBStV ermächtigt den Beklagten wörtlich, „die Einzelheiten des Verfahrens zur Leistung des Rundfunkbeitrages“ zu regeln. Die Regelung von Einzelheiten eines Leistungsverfahrens bedeutet nicht, bestimmte Leistungen ausschließen zu dürfen, zumal dann nicht, wenn – wie der Beklagte für legitim hält – gerade der Regelfall einer Geldschuldtilgung durch Bargeld ausgeschlossen wird. Für den Kläger war schon erstinstanzlich darauf hingewiesen worden, daß die von dem Beklagten aus dieser Formulierung der Satzungsermächtigung hergeleitete völlige Freiheit, auch über die Zahlungsmittel und -modalitäten entscheiden zu dürfen, die Ermächtigung inhaltlich überdehnt. Würde die erteilte Befugnis zur Bestimmung der „Einzelheiten des Verfahrens der Leistung“ des Beitrages den Beklagten tatsächlich ermächtigen, die Beitragszahlungsmittel gänzlich frei selbst zu bestimmen, so wäre er – konsequent zuende gedacht – auch berechtigt, nur die Zahlung mittels einer bestimmten Kreditkarte eines von ihm ausgewählten Anbieters oder einen spezifischen Zahlungsdienstanbieter als Dienstleister anzuordnen.

5.) Gegen die Annahme, daß der Bundesgesetzgeber bei der Formulierung seines § 14 I S. 2 BBankG eine unbedachtsame – und also legitim durch Analogie ausfüllbare – Lücke gelassen hätte, spricht des weiteren ein chronologischer Gesichtspunkt: Bei den erstinstanzlich diesseits spezifiziert dargelegten zwischenstaatlichen Verhandlungen über das unionsrechtliche Geldrecht hat die Bundesrepublik Deutschland – in zwangsläufiger Kenntnis ihres eigenen geldrechtlichen Binnenrechtes – auf Einhaltung des Grundsatzes beharrt, daß jede auf Geldzahlung lautende Schuld innerhalb der EU unbeschränkt mittels Bargeldzahlung getilgt werden könne. Dieser – gegen dezidiert abweichende Vorstellungen anderer Mitgliedsstaaten – aufrechterhaltene Standpunkt untermauert das Verständnis auch des Bundes von der kategorischen Befugnis jedes Schuldners, sich einer auf Geldzahlung lautenden Verpflichtung durch Barzahlung seiner Schuld entledigen zu dürfen.

6.) Die Annahme, der Bundesgesetzgeber könnte bei seinen das Geldrecht betreffenden Normierungen seit dem Jahre 1956 über Jahrzehnte hinweg übersehen haben, daß es in modernen Massengesellschaften auch zahlungstechnisch Massenverkehr gibt, ist – bei allem Respekt – ersichtlich abwegig. Der Bundesgesetzgeber ist nicht nur durch die (diesseits umfänglich zitierte) Bundesbank bestens beraten; er kennt selbstverständlich die ihren Standpunkt zum Barzahlungsrecht seit Jahrzehnten ausdrücklich aufrechterhaltende Judikatur des Bundesgerichtshofes zu Geldzahlungsschuld und Geldtilgungsrecht; er hat einschlägige Gesetze selbst formuliert, einen Ausnahmetatbestand für das Kraftfahrzeugsteuergesetz geschaffen und er hat supranationales Geldrecht in Zeiten globaler geldrechtlicher Krisen ratifiziert. Nichts, aber auch gar nichts, spricht dafür, daß er mit seinem wiederholten Bekenntnis zur Bedeutung des Bargeldes als primärem Zahlungsmittel zur Geldschuldtilgung eine unbedachte Lücke im Gesetz belassen haben könnte, die nun ohne wirksame Ermächtigung dazu durch Anstaltssatzung geschlossen werden müßte oder gar im Wege richterrechtlicher Analogien, Reduktionen und Extensionen dürfte.

7.) Die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat nicht ohne Grund die einseitige Einschränkung von Zahlungsmitteln durch Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen als gerade deswegen unwirksam bezeichnet, weil eine solche Einschränkung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist. Wenn aber schon im Rahmen von privatrechtlichen Lebensverhältnissen, in denen prinzipiell Vertragsabschlußfreiheit herrscht, die einseitig vorgegebene Eingrenzung von Zahlungsmitteln illegitim ist, so muß dies erst recht für solche Lebenszusammenhänge gelten, in denen der beitragsrechtliche Geldzahlungsschuldner öffentlich-rechtlich verpflichtet wird und keine Handhabe hat, sich seiner Zahlungsschuld zu entziehen. Kurz: Je unbedingter die Pflicht zur Zahlung, desto unbedingter das Recht des Schuldners, auf das primäre Geldschuldtilgungsmittel Bargeld zurückgreifen zu dürfen.

III.

Zur Berufungserwiderung im einzelnen:

1.) Daß der Kläger sich gegenüber dem Beklagten mit Rundfunkbeitragszahlungen in Zahlungsverzug befunden habe, weil er seine Beitragsschuld nicht mit Giralgeld bezahlt habe, ist im Hinblick auf die erfolgte Hinterlegung erkennbar ein Zirkelschluß, der demgemäß weiterer Widerlegung diesseits nicht bedarf.

2.) Die (durchgängig nur unbestimmten) Verweisungen des Beklagten auf Urteile von Verwaltungsgerichten sind – pardon – intellektuell unredlich. Keines der insoweit angeführten Urteile argumentiert in sich schlüssig, den Gesetzeswortlaut erschöpfend oder auch nur methodisch rechtslogisch.

a.) Die Verwaltungsgerichte Regensburg, Augsburg und das Oberverwaltungsgericht Saarlouis haben in den von dem Beklagten zitierten Entscheidungen die Norm des § 14 I S. 2 BBankG überhaupt nicht gesehen und sie folglich nicht einmal thematisiert.

b.) Das Verwaltungsgericht München hat § 14 BBankG zwar ansatzweise gesehen, die Norm jedoch mit einem Bestandteil angeführt, der nicht existiert („§ 14 S. 2“?) und folgerichtig ebenfalls eine gehörige Subsumtion der Norm nicht vornehmen können.

c.) Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein bearbeitet die von ihm selbst aufgeworfene Frage nach dem Verhältnis von Grundsatz und Ausnahme bei der Geldannahmepflicht nicht. Auch der Beklagte beläßt es in seiner Berufungserwiderung bei einem bloßen Wiederholen der Erwägung, daß Banknoten „anders als Münzen“ einer unbeschränkten Annahmeverpflichtung „grundsätzlich“ unterlägen; was diesen Grundsatz allerdings kennzeichne, was er bedeute und wann er sonst (außer bei Münzen) nicht einschlägig sein sollte, wird nicht ansatzweise erklärt.

d.) Schließlich operiert das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein mit der verfassungsrechtlichen Überlegung von einer nur „minimal tangierten Freiheit“, was wiederum auf ein massives Verkennen der hier in Rede stehenden Problematik insgesamt hindeutet: Wenn der bundesrechtliche Verfassungsgeber und der einfachgesetzliche Bundesgesetzgeber den einen Haushalt „innehabenden“ Bürger dezidiert nicht verpflichten, sich zur Tilgung seiner Geldzahlungsschulden ohne sein eigenes Einverständnis dazu vertraglich der Hilfe eines Dritten (eines Kreditinstitutes) zu bedienen, dann würde eine solche durch Rundfunksatzung begründete Pflicht für jeden Bürger, (1) sich zu einem Kreditinstitut zu begeben, (2) sich dort auszuweisen, (3) Geschäftsbedingungen zuzustimmen, (4) Kontoführungsgebühren und ggf. sogar (5) Negativzinsen zu akzeptieren, (6) Kontoauszüge zu kontrollieren und (7) eigenes finanzielles Handeln diesem Institut gegenüber transparent zu machen, schwerlich noch eine Marginalie sein. Daß nach der Lehre vom Vorbehalt des Gesetzes ebenso wie nach den Grundsätzen der Wesentlichkeitstheorie derart umfängliche und einschneidende Eingriffe in Grundrechte einer Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers bedürften, nicht aber ermächtigungslos durch Anstaltssatzung vorgenommen werden können, sollte auf der Hand liegen. Die damit hier nur ausschnittweise und skizzenhaft in sieben denknotwendig erforderlichen Handlungskomplexen beschriebene Pflichtenhäufung kann auch nicht auf eine extensive Interpretation der Ermächtigungsnorm gestützt werden.

3.) Zuzugestehen ist der Berufungserwiderung immerhin, daß sie mit ihrer nun ganz neuartigen und unorthodoxen Auslegung des § 14 BBankG als eines nur unverbindlichen, innerbehördlichen, rein währungspolitischen Programmsatzes völlig unbetretene Argumentationspfade des bundesdeutschen Geldrechtes beschreitet. Der von ihr im Ergebnis gedanklich experimentell postulierte Mangel jeder Drittwirkung des Bundesbankgesetzes für Geldtransaktionen verfängt indes nicht.

a.) Herrschende Meinung und Lehre, Literatur und Wissenschaft sowie die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes haben auch abseits der bisweilen erörterten Rechtsfrage, ob die Erbringung einer Geldzahlungsschuld Erfüllung (im Sinne der §§ 362, 363 BGB) oder Leistung an Erfüllungs Statt (im Sinne des § 36 BGB) sei, § 14 I S. 2 BBankG bislang durchgängig einhellig immer so verstanden, wie hier von dem Kläger dargelegt.

b.) Wäre richtig, daß § 14 BBankG ausschließlich den Regelungsgehalt hätte, der Bundesbank – wie der Beklagte es formuliert – „die Befugnis zur Übertragung [gemeint ist ersichtlich: zur Ausgabe] und zur Einziehung“ von Banknoten zu übertragen, dann bliebe für § 14 I S. 2 BBankG faktisch keinerlei eigener Bedeutungsinhalt; die Regelung könnte demgemäß im Theoriekonzept des Beklagten für den praktischen Zahlungsverkehr ersatzlos gestrichen werden. Ihre völlige Gegenstandslosigkeit wäre diesenfalls von herrschender Lehre und Rechtsprechung seit 60 Jahren irrtümlich verkannt worden.

Indem „auf Euro lautende Banknoten“ damit nicht mehr das einzige (sondern nur eines von mehreren) Zahlungsmittel(n) wäre(n), könnte neben diesen Banknoten dann allerdings auch jedes andere Zahlungsmittel beliebig zur Geldschuldentilgung eingesetzt werden. Mit einer solchen absoluten Unbeachtlichkeit des Regelungsinhaltes aus § 14 I S. 2 BBankG verlöre in Deutschland allerdings auch die Währungseinheit „Euro“ ihre bislang als verbindlich angenommene Bedeutung; denn ihr exklusiver Zahlungsmittelcharakter ist gerade auch in § 14 BBankG ausschließlich in dessen Abs. 1 S. 2 geregelt.

Weil – wie der Beklagte weiter vortragen läßt – „Adressat der Vorschrift“ auch „nur die Bundesbank selbst“ sei, wären konsequent zugleich alle bisherigen Adressaten beispielsweise des § 107 GewO von der Pflicht entbunden, ihre geldwirtschaftlichen Aktivitäten in Euro zu erledigen. Die Aufhebung des singulären Maßstabes „Euro“ für Geldtransaktionen in Deutschland beträfe folgerichtig nicht nur das Notengeld selbst, sondern auch sein buchgeldliches Surrogat. Die Bundesbank könnte also weiter exklusiv Banknoten ausgeben, die – nach Auffassung des Beklagten – aber nur „währungspolitische Befugnis“ hierzu bliebe für den praktischen Zahlungsverkehr ohne Bedeutung. Sogar § 35 BBankG könnte demgemäß aufgehoben werden, weil er sein Substrat verlöre.

c.) Die gegnerische Theorie zu Ende gedacht, erweist sich mithin, daß das exakte Gegenteil dieser revolutionären Hypothese richtig ist. § 14 I S. 2 BBankG ist genau diejenige Bedeutung zuzumessen, die sich entgegen der nun von dem Beklagten vorgestellten Sonderinterpretation aus dem traditionell überkommenen Verständnis ergibt.

§ 35 I Nr. 1 BBankG bleibt demgemäß von Bedeutung und in Kraft. Er erfasst gerade nicht nur Mitarbeiter der Bundesbank, sondern jedermann. Auch § 146 StGB bedarf wegen § 14 I S. 2 BBankG in traditioneller Interpretation keiner Neufassung. Und das ist auch gut so.

4.) Des weiteren sind und bleiben die wiederholten Bezugnahmen des Beklagten auf das Kraftfahrzeugsteuergesetz und die Abgabenordnung gegenstandslos.

Ein Bundesgesetzgeber, der seine eigenen Grundsätze kompetenzrechtlich zulässig modifiziert, legitimiert damit nicht landesrechtliche Satzungsgeber, Bundesrecht zu brechen.

Zudem verkennt der Beklagte den Regelungsgehalt aus § 224 IV S. 2 AO: Nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte ist das Ermessen der Finanzbehörden zur Ermächtigung eines aushäusigen Kreditinstitutes zur Entgegennahme von Zahlungsmitteln gerade dann auf Null reduziert, wenn ein Finanzamt entscheidet, die eigenen Kassenschalter zu schließen (vgl. FG Münster, Beschluß vom 1. Oktober 2015, Az. 7 V 2897/15 AO, Druckstück Seite 6, m. w. N.):

Damit dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit von Bareinzahlungen durch die Schließung der Kasse nicht gänzlich genommen wird, ist das Ermessen der Finanzbehörde der Gestalt reduziert, daß die Ermächtigung im Regelfall auszusprechen ist.

Eine Ausnahme von diesem „Regelfall“ findet sich richtigerweise an keiner Stelle der steuerrechtlichen Literatur. Bezeichnenderweise verweist der Beklagte auch insoweit wiederum nur auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Augsburg und des Verwaltungsgerichtes Regensburg, die die Frage des § 14 I S. 2 BBankG im Rahmen der dortigen Entscheidung bekanntlich nicht ansatzweise substantiell thematisiert haben.

5.) Unzutreffend ist, der Kläger habe nicht dargelegt, was die ratio legis der Bargeldanbindung der Geldordnung durch § 14 I S. 2 BBankG ist. Nur die Verpflichtung aller Banken, bei ihnen eingelegtes Geld (Sichteinlagen) jederzeit in bar auszahlen zu müssen, stellt den in einem Teilreservesystem von Banken faktisch notwendigen letzten Anker gegen die Gefahr einer unkontrolliert übermäßigen Giralgeldschöpfung durch die Kreditinstitute dar. Sollte das Gericht Zweifel haben, diesen geldtechnischen Zusammenhang aus dem bisherigen hiesigen Darlegungen rein faktisch nachvollziehen zu können, wird freundlich um einen entsprechenden richterlichen Hinweis ersucht; in diesem Falle würde der diesbezügliche geldorganisatorische Hintergrund klägerseits noch weiter vertiefend erläutert.

6.) Auch die unionsrechtlichen Vorschriften, aus denen der Beklagte zitiert, besagen über das primäre Ausschließlichkeitskriterium der Banknoten als gesetzlichem Zahlungsmittel nichts anderes als das, was der Kläger vorliegend konsequent vorgetragen hat. Banknoten (und also Bargeld) sind das einzige Zahlungsmittel, das die Eigenschaft hat, gesetzliches Zahlungsmittel zu sein. In einer derartigen begrifflichen Dichotomie ist Giralgeld also das ‚ungesetzliche‘ Zahlungsmittel, d. h. jenes, das nur durch wirksamen weiteren Rechtsakt – nämlich durch privatautonomen Konsensualvertrag ohne durch explizites Bundesrecht – zum maßgeblichen Zahlungsmittel werden kann.

7.) Daß die Landesgesetzgeber mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch „die Verbesserung der gesamtgesellschaftlichen Akzeptanz“ der Rundfunkfinanzierung angezielt haben mögen, erscheint vorstellbar. Indes wird diesseits als gerichtsbekannt angenommen, daß exakt dieser gesetzgeberische Zweck mit dem Regelwerk gerade nicht hat erreicht werden können. Nie war die Rundfunkfinanzierung durch Zwangsbeiträge so umstritten wie heute. Nie gab es mehr Kritik an dem System. Sofern die Einräumung des gesetzlich gebotenen Rechtes zur Barzahlung einen Beitrag zur Akzeptanzrehabilitation auch des öffentlich-rechtlichen Rundfunksystems insgesamt leisten könnte, wäre dies ein weiteres Argument für den Beklagten, zum Recht zurückzukehren.

8.) Der Kläger will auch nicht – wie der Beklagte ad hominem argumentiert – einen irgend illegitimen „Kampf“ gegen den Rundfunkbeitrag führen. Bei genauer Lektüre aller (!) seiner journalistischen Äußerungen zu diesem Thema wird die dort journalistisch beschriebene Zielstellung geldrechtlicher Art offenbar. In seinem Blogbeitrag „Wie man ganz legal die Rundfunkgebühren spart und dabei die Geldreform voranbringt“ erläutert der Kläger z. B. ausdrücklich seine legitime staatsbürgerliche Sorge im Hinblick auf das praktizierte Teilreservesystem unserer Banken:

Ich möchte mit anständigem Geld bezahlen können, nicht mit Bankschulden, von denen die Banken fälschlich behaupten, daß man sie jederzeit in richtiges Geld umtauschen kann. Das kann man aber nur, solange es ganz wenige tun. Fragen Sie mal die vielen Holländer und Briten, die dachten, ihr ‚Geld‘ sei bei isländischen Banken auf dem Konto und die dann feststellen mußten, daß sie kein Geld mehr hatten, sondern diese Banken lediglich Schulden bei ihnen. Oder fragen Sie die Zyprer und demnächst vielleicht die Griechen, ob Guthaben auf der Bank wirklich so gut wie richtiges Geld sind. Mein ideales Kampagnenziel ist, daß so viele Menschen auf Barzahlung ihrer Rundfunkgebühren und sonstiger Zahlungen an den Staat bestehen, daß sich der gesetzeswidrige Zustand nicht mehr aufrechterhalten läßt, daß also staatliche und halbstaatliche Stellen das gesetzliche Zahlungsmittel nicht akzeptieren.

9.) Die von dem angefochtenen Urteil angeführte Chance eines jeden Beitragszahlers, Bareinzahlungen auf ein Beitragsabwicklungskonto zu erbringen, mildert die rechtliche Problematik ebenfalls nicht. Die Einzahlung von Bargeld auf ein Konto ist nämlich unausweichlich mit weiteren Kosten für den Einzahler verbunden. Nach den Wertungsentscheidungen des Bundesgesetzgebers (insoweit explizit erkennbar in § 312a IV Nr. 2 BGB) ist deutlich, daß derartige Verweisungen auf anderweitige Schuldtilgungsmethoden tatsächlich nicht statthaft sind. Anders gesagt: Der Gesetzgeber des BGB hat eine erkennbar ab weichende Vorstellung von der „Minimalität“ tangierter Vermögensfreiheitsrechte als das von dem Beklagten zitierte Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein.

10.) Daß die Anstaltssatzung des Beklagten der Öffentlichkeit zugängig und mithin bekanntgemacht wurde, hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt. Bestritten ist und bleibt, daß die Genehmigung dem Satzungserlaß tatsächlich nachgefolgt ist.

11.) Es ist nicht die Befugnis der Judikative, in Rechtskreise der Legislative ersatzweise normierend einzugreifen. Ein Gericht darf sich nicht dem von dem Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck eines Gesetzes entziehen, insbesondere nicht seine eigenen Gerechtigkeits- und Ordnungsvorstellungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen. Im Gegenteil muß das Gericht die Grundentscheidungen des Gesetzgebers respektieren und den Willen des Gesetzgebers zuverlässig zur Geltung bringen. Eine Interpretation, die im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut eines Gesetzes und dessen normenhierarchische Struktur hintanstellt, eine Auslegung also, die keinen Widerhall im Gesetz findet und von dem Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder stillschweigend gebilligt wird, ist mit der Bindung des Richters an das Gesetz unvereinbar. Die von dem Beklagten zitierte Judikatur der Verwaltungsgerichte verletzt diese Grenzziehung. 

 (Gebauer)

 

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