Was tun, wenn der Beitragsservice einen Festsetzungsbescheid ankündigt?

Viele Leser haben wie ich dem Beitragsservice angeboten, den Rundfunkbeitrag mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel Bargeld zu begleichen, was dieser regelmäßig ablehnt. Nachdem die Argumente ausgetauscht sind, kann es sein, dass Sie ein Schreiben mit folgendem Kernsatz als Inhalt bekommen:

„Künftig erhalten Sie keine Zahlungsaufforderung mehr, wenn das Beitragskonto einen Rückstand aufweist. Die Rundfunkbeiträge setzen wir dann jeweils per Festsetzungsbescheid fest, mit dem ein Säumniszuschlag verbunden ist.“

Zur Erklärung. Die Briefe des Beitragsservice können Sie als unverbindliche Zahlungserinnerungen betrachten, denn der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig. Sie müssen zwar die Rundfunkbeiträge schon von Rechts wegen bezahlen, aber vollstreckt werden kann nur, wenn Ihnen vorher nachweisbar ein amtlicher Bescheid zugestellt wurde. Ein „Festsetzungsbescheid“ von der zuständigen Rundfunkanstalt (also nicht allein vom Beitragsservice) erfüllt diese Voraussetzung.

Gegen den Bescheid, wenn Sie ihn erhalten, können Sie Widerspruch einlegen. Wie und mit welcher Frist muss in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende stehen. Dasselbe können und sollten Sie unbedingt auch separat in Sachen Säumniszuschlag tun, indem Sie darauf hinweisen, dass Sie ja zahlen wollen, und zwar mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel, und dass die Gegenseite sich in Annahmeverzug befindet, indem sie Ihnen diese Möglichkeit nicht gibt.

Wenn Ihnen Fortsetzung der Widersprüche  zu mühsam oder riskant erscheint, können Sie auch dem Beitragsservice oder der Rundfunkanstalt schreiben, dass sie Ihren Rundfunkbeitrag bis auf weiteres überweisen werden, sich aber ausdrücklich vorbehalten, ihn zurückzufordern, wenn sich das Beharren des Beitragsservice auf Überweisung als rechtswidrig herausstellt. Einem etwaigen Säumniszuschlag können Sie trotzdem widersprechen und die Zahlung verweigern. Die Chancen, dass versucht wird, Säumniszuschläge einzutreiben, sind wegen der sehr schwachen rechtlichen Basis der Gegenseite und der hohen Kosten des Eintreibens meiner Einschätzung nach sehr gering.

Mir gegenüber versucht der Beitragsservice nicht, die Beitragsrückstände, die sich aufgrund des Annahmeverzugs der Gegenseite ansammeln, einzutreiben. Ich nehme an, das liegt daran, dass der Beitragsservice ein ungünstiges Präzedenzurteil vermeiden will.

Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass ich juristischer Laie bin und ich entsprechend keinen verbindlichen Rechtsrat erteilen kann, sondern hier nur meine persönliche Einschätzung widergebe. Bitte berücksichtigen Sie, dass ich aufgrund der Vielzahl der Anfragen, beim besten Willen nicht in der Lage bin, individuelle Beratung im Umgang mit dem Beitragsservice zu geben.

Ein ganz gute Zusammenfassung der Rechtslage von einem Anwalt mit Tipps zum Vorgehen finden Sie hier: https://www.tschuschke.eu/rundfunkbeitrag-bargeld/

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